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Neu Dokument-ID: 513299

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Landeswohnbaufonds

idF LGBl. Nr. 118/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Zum Zweck der Unterstützung der Wohnbauförderung des Landes wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, der die Bezeichnung ‚Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds)’ führt und seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat.

(2) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser auch nach außen hin vertreten.

(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(4) Der Landeswohnbaufonds hat dem Land Salzburg einen jährlichen Verwaltungskostenersatz in der Höhe von 1,5 Mio € zu leisten.