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Neu Dokument-ID: 513409

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Art und Höhe der Förderung

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungs- und eines Zusatzdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.

(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, kann dessen Höhe insbesondere abhängig gemacht werden von

  1. der Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder,
  2. den regional unterschiedlichen Grundkostenverhältnissen,
  3. der Höhe des Kaufpreises.

(2a) Die Gewährung und die Höhe eines Zusatzdarlehens kann insbesondere abhängig gemacht werden von

  1. der Höhe des Kaufpreises,
  2. der Höhe des Haushaltseinkommens,
  3. der Anzahl der nahe stehenden Personen,
  4. dem Ausmaß der Überschreitung der förderbaren Nutzfläche,
  5. der Höhe der Grund- und Aufschließungskosten,
  6. der förderbaren Nutzfläche.

(3) Die Auszahlung des Förderungs- und des Zusatzdarlehens darf nur erfolgen, wenn ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers begründet, der Kaufgegenstand übergeben und übernommen worden ist und

  1. für das Förderungs- und das Zusatzdarlehen jeweils ein eigenes Pfandrecht im bedungenen Rang grundbücherlich einverleibt ist;
  2. eine treuhändige Haftung für die grundbücherliche Einverleibung der Pfandrechte im bedungenen Rang übernommen worden ist oder
  3. die Besicherung des Förderungs- und des Zusatzdarlehens bis zur Einverleibung der Pfandrechte im bedungenen Rang in anderer Weise gewährleistet ist.

(4) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen; dabei kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse Bedacht genommen werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.

(5) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Unterschieds zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem dem Förderungswerber zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt. Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand gehören:

  1. die Tilgung und Verzinsung eines gewährten Förderungsdarlehens;
  2. die Tilgung und Verzinsung eines aufgenommenen Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, unter Zugrundelegung des gemäß Abs 4 bestimmten Fixbetrages und des höchstzulässigen Prozentsatzes gemäß § 11 Abs 4 einschließlich, soweit durch Verordnung der Landesregierung nicht anderes bestimmt wird, Aufschlag und Rundung. Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Prozentsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen. Dabei ist die Zahl der mit dem Förderungswerber in der geförderten Wohnung lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen. Ein mindestens zumutbarer Betrag, der nicht unterschritten werden darf, und ein höchstens zumutbarer Prozentsatz des Haushaltseinkommens, der nicht überschritten werden darf, kann festgelegt werden. Der Betrag der insgesamt gewährten Annuitätenzuschüsse kann begrenzt werden. Der Zeitraum der Zuschussgewährung bis zu einer Neuberechnung kann zwischen einem und drei Jahren festgelegt werden, während dessen aber trotzdem von Amts wegen oder auf Ansuchen des Förderungswerbers eine Anpassung des Annuitätenzuschusses erfolgen kann. Für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen und für deren Rückzahlung kann ein Mindestbetrag festgelegt werden. Für die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1, 2, 2a, 4 und 5 sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.