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Neu Dokument-ID: 513410

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Subjektbezogene Rückzahlung

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand den maßgeblichen Wohnungsaufwand übersteigt. Für die Festsetzung des zumutbaren und maßgeblichen Wohnungsaufwandes gilt § 20 Abs 5 und 6.