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Neu Dokument-ID: 513411

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Zusage der Förderungsbereitstellung

idF LGBl. Nr. 35/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2004

(1) Für Bauvorhaben mit mehr als 20 Wohnungen kann die Bereitstellung einer Förderung zugesagt werden, wenn

  1. das Bauvorhaben dem regionalen Wohnungsbedarf nach Maßgabe des Wohnbau-Förderungsprogrammes entspricht;
  2. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 vorliegen; und
  3. gewährleistet ist, daß die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs 3 Z 1 bis 3 für alle Wohnungen des Bauvorhabens erfüllt werden.

Eine Zusage der Förderungsbereitstellung darf solange nicht erfolgen, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.

(2) Die Zusage der Bereitstellung einer Förderung erlischt nach Ablauf von 24 Monaten.

(3) Mit der Zusage der Bereitstellung einer Förderung verpflichtet sich das Land Salzburg gegenüber dem Bauträger, dem Erwerber einer neu errichteten Wohnung eine Förderung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren, wenn dessen Ansuchen um Förderung innerhalb der Geltungsdauer gemäß Abs. 2 eingebracht wird, der Erwerber die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt und die Voraussetzungen des § 19 Abs 3 Z 1 bis 3 gegeben sind.