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Dokument-ID: 513413
4. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
4. Abschnitt
Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern
§ 23. Förderungsvoraussetzungen
Natürlichen Personen, die ein Doppel- oder ein Einzelhaus oder durch andere Maßnahmen (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses, Zu- oder Aufbau) eine Wohnung errichten oder zusätzlichen Wohnraum schaffen, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie
- begünstigte Personen und
- Eigentümer der Bauliegenschaft sind.