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Neu Dokument-ID: 513419

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung

idF LGBl. Nr. 74/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.

(2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen.

(3) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 bis 3 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21. Die Landesregierung kann davon abweichend auch eine einkommensunabhängige Regelung durch Verordnung treffen.