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Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 26b. Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen.
(2) Ein Förderungsdarlehen kann nur für den Auszügler und dessen Ehegattin gewährt werden. Die näheren Bestimmungen über die Höhe des Förderungsdarlehens sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(3) Für die Höhe des Hypothekardarlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist das gewährte Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen.
(4) Die Förderungshöhe kann in einer Verordnung nach Abs 2 oder 3 danach differenziert werden, ob die Austragwohnung in einem Austraghaus oder im Bauernhaus errichtet wird.
(5) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21. Die Landesregierung kann davon abweichend auch eine einkommensunabhängige Regelung durch Verordnung treffen.