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Neu Dokument-ID: 513306

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 2a. Aufgabe des Landeswohnbaufonds

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Aufgabe des Landeswohnbaufonds ist die Durchführung von Wohnbauförderungen nach diesem Gesetz im Namen des Landes, aber auf Rechnung des Fonds.

(2) Vom Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds ausgenommen sind Förderungen (Förderungsdarlehen, Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfe), die vor dem 1. Jänner 2006 zugesichert worden sind, nicht aber begünstigte Konversionen solcher Förderungen (§ 13 Abs 4b).