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Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 3. Leistungen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen, daß hiefür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 zu nutzen. Die Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist von den Gemeinden dadurch zu unterstützen, daß sie Baugrundstücke preisgünstig für Förderungswerber bereitstellen (z.B. durch Einräumung des Baurechtes an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses) oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.