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Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 30. Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Förderungsdarlehen bestehen. Bei der Festsetzung der Höhe des Förderungsdarlehens ist jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(2) Für die Besicherung des Förderungsdarlehens genügt eine Bankgarantie. Von der Einräumung eines Belastungsverbotes (§ 55 Abs 1) kann abgesehen werden.
(3) Für die Höhe der Annuitätenzuschüsse und deren Rückzahlung sowie für die Rückzahlung des Förderungsdarlehens gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.