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Neu Dokument-ID: 513434

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Art und Höhe der Förderung

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln bestehen.

(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für Wohnungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen kann ein höheres Förderungsdarlehen festgesetzt werden. Für die Höhe des Förderungsdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter Nutzfläche festzusetzen. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden. Für die Fixsätze können nach Art und Größe der Bauvorhaben unterschiedliche Sätze je Quadratmeter geförderter Nutzfläche festgesetzt werden. Die Fixsätze können erhöht werden für Mehrkosten, die entstehen:

  1. durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
  2. aus der Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren im Sinn des § 1 Abs 3 Z 4;
  3. durch besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Behinderte oder ältere Menschen;
  4. durch besondere Maßnahmen im Interesse des Energiesparens und des Umweltschutzes;
  5. durch die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen.

(3) Die Rückzahlung der Zuschüsse ist bei Förderungswerbern, die der Bilanzierungspflicht unterliegen, auf die Erfüllung aus dem Gewinn eingeschränkt. Dabei gelten die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten jährlichen Rückzahlungsbeträge als Höchstbeträge, die nur in der Höhe ausgeschöpft werden, in der sie in den nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu berechnenden und tatsächlich erzielten Mietzinsen des jeweiligen Objektes Deckung finden.