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Dokument-ID: 513436
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 34. Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuß, der bei einer unzumutbaren Belastung des Mieters durch den Wohnungsaufwand einer geförderten Mietwohnung gewährt werden kann. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 31 Abs 2 Z 4 lit a sublit bb, dd, ee und ff gewährt.
(2) Die näheren Bestimmungen zu den §§ 35 bis 37 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.