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Neu Dokument-ID: 513439

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe; Meldepflicht

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen gestellt wird, gewährt werden. Macht der Förderungswerber glaubhaft, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen, darf für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor diesem Zeitpunkt Wohnbeihilfe gewährt werden.

(2) Die Auszahlung der Wohnbeihilfe kann an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet:

  1. die an ihn ausbezahlte Wohnbeihilfe auf die vorgeschriebene Miete senkend zu verrechnen und
  2. die an ihn ausbezahlte Wohnbeihilfe auf schriftliches Verlangen der Landesregierung zurück zu überweisen.

(3) Die Wohnbeihilfe wird eingestellt:

  1. bei Tod des Antragstellers,
  2. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
  3. bei Auflösung des Mietvertrages,
  4. bei vollständiger Rückzahlung des Förderungsdarlehens oder der Annuitätenzuschüsse,
  5. bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.

(4) Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:

  1. die Auflösung des Mietverhältnisses,
  2. jede Änderung in der Haushaltsgröße,
  3. jede Änderung in den Einkommensverhältnissen, wenn die Gewährung der Wohnbeihilfe unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens, einer aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen oder einer Einkommensschätzung erfolgt ist.

Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen des Förderungswerbers auch während des Zeitraums der Beihilfengewährung erfolgen. Die näheren Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden.

(5) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht empfangen worden ist, ist zurückzuzahlen.