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Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 40. Art und Höhe der Förderung für die Errichtung von Wohnheimen
(1) Die Förderung für die Errichtung von Wohnheimen besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen oder gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmitteln.
(2) Die Höhe und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, die Höhe des Hypothekardarlehens und der gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzten Eigenmittel, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für die Höhe des Förderungsdarlehens und des Hypothekardarlehens unter Einrechnung allenfalls gemäß § 13 Abs 2b WGG eingesetzter Eigenmittel ist ein Fixsatz je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche oder je Heimplatz festzusetzen. Dabei kann nach der Art und Größe von Wohnheimen unterschieden und auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden. Die Höhe der Annuitätenzuschüsse kann laufend verringert werden.