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Neu Dokument-ID: 513445

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 40a. Art und Höhe der Förderung für die umfassende Sanierung von Wohnheimen

idF LGBl. Nr. 76/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2007

Für die umfassende Sanierung von Wohnheimen können Förderungsdarlehen gewährt werden, deren Höhe je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche oder nach Art und Umfang der Maßnahmen je Wohnung festgelegt werden kann. Dabei kann auch auf Mehrkosten, die durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes entstehen, Bedacht genommen werden. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens kann zwischen zehn und 25 Jahre betragen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabständen angehoben werden.