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Neu Dokument-ID: 513448

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen kann gewährt werden:

  1. dem Eigentümer des Gebäudes;
  2. dem Bauberechtigten;
  3. dem Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung, wenn es sich bei den Sanierungen um Maßnahmen innerhalb der Wohnung handelt.

Bei mehr als 150 m² Nutzfläche der Wohnung wird die Förderung nur in jenem Ausmaß gewährt, das dieser Höchstgrenze entspricht; dies gilt nicht für Bauernhäuser.

(2) Die Förderung setzt weiter voraus, daß

  1. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens zehn Jahre, bei Anschluss an Fernwärme mindestens fünf Jahre vor der Einbringung des Förderungsansuchens zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen, gilt keine Frist;
  2. der Bestand des Gebäudes mit den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen ist;
  3. die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf den allgemeinen Bauzustand des Gebäudes, seine voraussichtliche Restnutzungsdauer, die mit der Sanierung verbundene Verbesserung der Bausubstanz, die Kosten der Sanierung im Vergleich zu entsprechenden Neubaukosten und die zu erwartende Höhe der Mietzinse im Vergleich zu entsprechenden ortsüblichen Mietzinsen wirtschaftlich vertretbar ist;
  4. die Wohnung auf Förderungsdauer als Hauptwohnsitz verwendet wird;

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber beantragt;
  2. Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, wenn diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;
  3. Gebäude, Gebäudeteile und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen.