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Neu Dokument-ID: 513454

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Wohnbeihilfe für sanierte Mietwohnungen

idF LGBl. Nr. 76/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2007

Mietern von Wohnungen in Wohnhäusern, deren Sanierung nach § 43 gefördert wurde, kann Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung der §§ 48a und 48b gewährt werden. Für Mieter von umfassend sanierten Wohnhäusern ist dabei das Vorliegen eines unbefristeten Mietvertrages (§ 48a Abs 2 Z 2) keine Voraussetzung.