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Dokument-ID: 513454
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 48. Wohnbeihilfe für sanierte Mietwohnungen
Mietern von Wohnungen in Wohnhäusern, deren Sanierung nach § 43 gefördert wurde, kann Wohnbeihilfe in sinngemäßer Anwendung der §§ 48a und 48b gewährt werden. Für Mieter von umfassend sanierten Wohnhäusern ist dabei das Vorliegen eines unbefristeten Mietvertrages (§ 48a Abs 2 Z 2) keine Voraussetzung.