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Dokument-ID: 513456
10a. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
10a. Abschnitt
Wohnbeihilfe für nicht geförderte Wohnungen
§ 48a. Erweiterte Wohnbeihilfe
(1) Die erweiterte Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Hauptmietern (§ 2 MRG) einer nicht geförderten Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind.
(2) Die Gewährung einer erweiterten Wohnbeihilfe setzt weiters voraus, dass
- ausschließlich diese Wohnung dem Mieter zur Befriedigung seines regelmäßigen dringenden Wohnbedürfnisses und als Hauptwohnsitz dient;
- die Wohnung auf der Grundlage eines schriftlichen, vergebührten und unbefristeten Mietvertrages vermietet wird;
- der Mietvertrag nicht mit einer nahe stehenden Person oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden ist;
- der vereinbarte Hauptmietzins den für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwert nicht übersteigt;
- im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 MRG aufgeschlüsselt sind;
- die Wohnung, ausgenommen die Nutzfläche, der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht;
die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung des Vermieters und Mieters oder in sonst geeigneter Weise (zB Sachverständigengutachten) nachzuweisen.