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Neu Dokument-ID: 513324

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Wohnberatung und Wohnbauforschung

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

Von den gemäß § 2b Abs 1 bereitstehenden Mitteln können bis zu 0,5 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hiezu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.