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Dokument-ID: 513460
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 50. Förderungsansuchen
Ansuchen um die Gewährung von Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen, Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe, um die Erteilung der Zusage der Förderungsbereitstellung oder um die Übernahme der Bürgschaft sind schriftlich einzubringen. Ihnen sind alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmenden Unterlagen anzuschließen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.