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Neu Dokument-ID: 513460

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Förderungsansuchen

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

Ansuchen um die Gewährung von Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen, Annuitätenzuschüssen oder Wohnbeihilfe, um die Erteilung der Zusage der Förderungsbereitstellung oder um die Übernahme der Bürgschaft sind schriftlich einzubringen. Ihnen sind alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen und durch Verordnung der Landesregierung näher zu bestimmenden Unterlagen anzuschließen. Ein Ansuchen gilt als eingebracht, wenn es beim Amt der Landesregierung eingelangt ist.