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Neu Dokument-ID: 513462

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten

idF LGBl. Nr. 76/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2007

(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Sicherung von Forderungen, zur Förderungskontrolle sowie für statistische Zwecke und für Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

  1. Name oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
  2. bei natürlichen Personen: Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Meldedaten, Beruf, Beschäftigungsdauer und Familienstand des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
  3. Anschrift;
  4. Einkommen;
  5. Wohnungsmerkmale;
  6. Wohnungsaufwand;
  7. Betriebskostendaten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen für die im Abs. 1 genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Z 4 bis 7 genannten Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten gemäß Abs 1 ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, und die Beschäftigungsdauer, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Dritte, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 5 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben, soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers über Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, auf Ersuchen dieser jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln.