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Neu Dokument-ID: 513466

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Eigentumsbeschränkungen

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Nach Zusicherung eines Förderungsdarlehens, eines Zusatzdarlehens oder eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses ist auf der Liegenschaft, soweit nach den Abschnitten 3 bis 10 nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Salzburg einzuverleiben. Diese Beschränkungen wirken gegen Dritte und binden auch die Rechtsnachfolger.

(2) Auf Grund des einverleibten Belastungsverbotes können Belastungen auf der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung begründet werden.

(3) Auf Grund des einverleibten Veräußerungsverbotes kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn übertragen wird:

  1. der Anteil am Mindestanteil (§ 13 WEG 2002) an den hinzutretenden Wohnungseigentumspartner oder die hinzutretende Wohnungseigentumspartnerin, der Ehegatte bzw die Ehegattin oder eingetragener Partner bzw eingetragene Partnerin ist;
  2. das Eigentum an der Wohnung bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten bzw die frühere Ehegattin oder bei der Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner bzw die frühere eingetragene Partnerin.

(4) Der Übertragung des Eigentums (Baurechtes) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden kann zugestimmt werden, wenn

  1. der Rechtsnachfolger eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers ist, im Fall der Übertragung an Lebensgefährten jedenfalls ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht und sowohl der bisherige Eigentümer wie auch der Rechtsnachfolger die Wohnung weiter benützen oder
  2. die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird und bis zur Auflösung ein mindestens dreijähriger gemeinsamer Hauptwohnsitz bestanden hat.

(5) In anderen Fällen als nach Abs 4 kann der Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur zugestimmt werden, wenn der Rechtsnachfolger eine begünstigte Person ist.

(6) Im Fall der Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft kann die Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass abhängig vom öffentlichen Interesse an der Übertragung ein angemessener Teil des Veräußerungserlöses für eine außerordentliche Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens, Zusatzdarlehens, Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, oder der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse verwendet wird. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen.

(7) Sind das Förderungsdarlehen, das Zusatzdarlehen und die Ausleihungen zur Finanzierung einer begünstigten Konversion zurückbezahlt, werden keine Zuschüsse mehr geleistet, sind die rückzahlbaren Zuschüsse zur Gänze zurückbezahlt und ist die Bürgschaft erloschen, hat das Land die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu erteilen.

(8) Der Begriff Liegenschaft in den vorstehenden Absätzen ist auch im Sinn der mit der geförderten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zu verstehen.