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Neu Dokument-ID: 513469

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 55a. Zustimmung zur Förderungsübernahme, Nachlass

idF LGBl. Nr. 119/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Die Übernahme der aushaftenden Förderungsdarlehen, Zusatzdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bedarf der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung.

(2) Im Fall einer unter § 55 Abs 3 zweiter Satz fallenden Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft ist die Zustimmung zur Übernahme der aushaftenden Verbindlichkeiten in vollem Ausmaß zu erteilen. Soweit kein gerichtlicher Ausspruch nach den §§ 98 EheG oder 41 EPG über die Haftung für die Verbindlichkeiten nach Abs 1 vorliegt, ist auf Ansuchen die persönliche Haftung des übergebenden Teils der früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner auf eine Ausfallsbürgschaft zu reduzieren. Ist die Finanzierung mit dem Einkommen des übernehmenden Teils der früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner allein oder zusammen mit dem einer allfälligen weiteren dritten Person, die Miteigentümer der Liegenschaft geworden und in das bestehende Schuldverhältnis aus der Förderung eingetreten ist, gesichert (§ 11 Abs 1), kann der übergebende Teil der früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner gänzlich aus der Haftung entlassen werden.

(3) Im Fall einer unter § 55 Abs 4 fallenden Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft kann einer Übernahme der aushaftenden Verbindlichkeiten in vollem Ausmaß zugestimmt werden. Für eine Übertragung der Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft ist Abs 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Im Fall einer unter § 55 Abs 5 fallenden Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft können die aushaftenden Verbindlichkeiten nur in dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die Zustimmung gemäß Abs 1 zurückzuzahlen.

(5) Die Landesregierung kann, wenn eine Übertragung des Eigentums (Baurechts) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt und es sich um Förderungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2006 oder unter Anwendung des § 63 Abs 26 zugesichert worden sind, dem Übergeber auf Ansuchen einen Nachlass auf das aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewähren, soweit

  1. die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft mindestens zum Verkehrswert erfolgt oder im Fall einer Unterdeckung der Fehlbetrag ausgeglichen wird,
  2. die Summe der gesetzlich bevorrechteten Forderungen und der zur Besicherung der Förderungsfinanzierung einverleibten Verbindlichkeiten den Verkehrswert der Liegenschaft oder eine allfällig höhere vereinbarte Gegenleistung übersteigt und
  3. die Übertragung an eine natürliche, nicht nahestehende Person des Übergebers erfolgt.

Der Nachlass darf 50 % der aushaftenden Förderungsdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse und den Differenzbetrag nach der Z 2 nicht übersteigen. Das Ansuchen ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Dem Ansuchen ist ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über den Verkehrswert der Liegenschaft anzuschließen. Die Zustimmung setzt die Zurückzahlung der nach Abzug des Nachlasses noch aushaftenden Förderungsdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse oder deren Übernahme durch eine begünstigte Person nach Maßgabe des Abs 4 voraus.

(6) § 55 Abs 8 findet auch in Bezug auf die vorstehenden Absätze Anwendung.