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Dokument-ID: 513472
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 57. Endabrechnung
Bei der Errichtung von Mietwohnungen, der Errichtung von Wohnungen durch Zu- oder Einbau in ein bestehendes Gebäude, bei der Errichtung von Wohnheimen oder bei Sanierungsmaßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der in der Zusicherung der Förderung eingeräumten Frist eine Endabrechnung vorzulegen.