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Neu Dokument-ID: 513482

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 106/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009

(1) Auf Förderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz durch Zusicherung bereits gewährt worden sind, sind die Bestimmungen dieser Gesetze weiterhin anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für nach diesem Zeitpunkt noch zu gewährende Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder dem Wohnhaussanierungsgesetz, wenn sie vom Wohnbauförderungsbeirat bis zu diesem Zeitpunkt befürwortend behandelt worden sind, sowie für solche Förderungen zum Ersterwerb von Wohnungen, wenn das Land seine schriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben (§ 41 Abs. 3 Z. 2 WFG 1984) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben hat.

(2) § 20 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß solche Wohnungen an natürliche oder juristische Personen auch zur Weitergabe an deren Dienstnehmer übertragen werden dürfen. Anstelle des § 21 Abs. 1 und 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der §§ 8 Abs. 3 und 23 Abs. 1 Z. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist § 9 dieses Gesetzes anzuwenden, anstelle des § 9 Abs. 2 und 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des Wohnungsverbesserungsgesetzes § 9 Abs. 1 Z. 5 dieses Gesetzes. § 9 dieses Gesetzes gilt auch für den Anwendungsbereich des Wohnbauförderungsgesetzes 1954.

(3) § 11 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 findet keine, § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 lediglich für den Ersterwerber der Wohnung Anwendung. Eigenmittelersatzdarlehen, die nach diesen Bestimmungen gewährt worden sind bzw. noch gewährt werden, können in weiterer Folge in dem Ausmaß übernommen werden, das der für den Rechtsnachfolger förderbaren Nutzfläche entspricht. Der dieses Ausmaß übersteigende Teil ist als Voraussetzung für die schriftliche Zustimmung zur Veräußerung bzw. Anerkennung des neuen Mieters als begünstigte Person zurückzuzahlen.

(4) Anstelle des § 49 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 erster und zweiter Satz des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des § 22 Abs. 1, Abs. 2 erster und vierter Satz und Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist § 55 dieses Gesetzes anzuwenden, anstelle des § 49 Abs. 6 dritter und vierter Satz des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 § 13 Abs 4 zweiter Satz und Abs 4a dieses Gesetzes.

(5) Für Eigenheime, zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnungen, Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Mietwohnungen, deren Errichtung unter Zuhilfenahme von Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, oder dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, oder deren Sanierung oder Verbesserung unter Zuhilfenahme von Förderungen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Wohnungsverbesserungsgesetz gefördert worden ist, wird Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 34 bis 37) gewährt. Hiebei ist bei der Berechnung der Wohnbeihilfe auch der Wohnungsaufwand, der auf die Verzinsung der Förderungsdarlehen oder auf Loggienflächen entfällt, im Rahmen der förderbaren Nutzfläche zu berücksichtigen. Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gelten bei Wohnungen im Eigentum neben allfälligen Rückzahlungsraten für gewährte Annuitätenzuschüsse die Beträge, die für die Rückzahlung der zur Errichtung des Objektes aufgenommenen Darlehen erforderlich sind, wobei von der Landesregierung durch Verordnung anrechenbare Obergrenzen festgesetzt werden können. Bei Sanierungen oder Verbesserungen gelten als maßgeblicher Wohnungsaufwand unter Zugrundelegung der förderbaren Nutzfläche die monatlichen Beträge, die für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen gemäß den §§ 16 und 22 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes erforderlich sind, bei Mietwohnungen der zur Deckung der Sanierungskosten erhöhte Hauptmietzins bzw. der erhöhte Betrag zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, jeweils vermehrt um einen allfälligen Erhaltungsbeitrag; Wohnbeihilfe ist dabei nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 besteht; sie darf jedoch jenen Betrag nicht übersteigen, um den sich der maßgebliche Wohnungsaufwand durch die Sanierungskosten erhöht hat. Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der Vermieter eine nahe stehende Person ist.

(6) Anstelle der §§ 46 und 47 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des § 32 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ist auf die Mietzinsbildung § 33 dieses Gesetzes anzuwenden.

(7) Die Neufestsetzung der Rückzahlungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 5 dieses Gesetzes ist auch auf Förderungsdarlehen anzuwenden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt worden sind