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Neu Dokument-ID: 513484

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

§ 63. Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

idF LGBl. Nr. 76/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2007

(1) Die durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1992 geänderten §§ 6 Abs. 1, 8 Z. 2, 13 Abs. 4, 20 Abs. 5, 36 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 62 Abs. 2 und 5 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Der durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/1993 geänderte § 9 Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. Die Verordnung zur Bestimmung der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Z. 2 kann ab Kundmachung des Gesetzes mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des zitierten Gesetzes erlassen werden.

(3) Die durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993 geänderten oder eingefügten §§ 1 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5, 12 Abs. 2, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 3, 4, 5 und 7, 22 Abs. 1, 26 Abs. 3, 26a, 26b, 27, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 4, 42 Abs. 2, 3, 4 und 5, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 51 Abs. 3, 52 Abs. 3, 55 Abs. 2, 56 Abs. 1 und 2 sowie § 58 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(4) Der durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993 geänderte § 10 Abs. 3 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) Gemeinnützige juristische Personen, die auf Grund ihrer Satzung die Aufgabe haben, behinderte oder alte Personen zu betreuen, können Wohnungen, deren Errichtung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gefördert worden ist, zum Zweck deren Überlassung an solche von ihnen betreute Personen für Wohnzwecke mieten oder ins Eigentum erwerben und dabei aushaftende Förderungsdarlehen und gewährte Annuitätenzuschüsse in voller Höhe übernehmen.

(6) Die §§ 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 4, 20 Abs. 5, 23, 26a, 31 Abs. 2, 32 Abs. 3, 33 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 3, 42 Abs. 2, 43 Abs. 2, 51 Abs. 3, 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 treten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 1995 in Kraft.

(7) Die §§ 9 Abs. 1 Z. 4, 11 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 4, 42 Abs. 2 und 51 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 finden nur auf Ansuchen um Gewährung einer Wohnbauförderung Anwendung, die nach dem 30. September 1995 eingebracht werden.

(8) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 findet bei Bauvorhaben, für die vor dem 1. Oktober 1995 um die Erteilung der Baubewilligung angesucht worden ist, keine Anwendung.

(9) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/1995 findet auch auf alle Förderungen Anwendung, die nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes und nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 vor dem 1. Oktober 1995 für die Errichtung von Mietwohnungen gewährt wurden.

(10) Die §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 1 und 2, 10 Abs 5, 11 Abs 1 und 2, 13 Abs 1 und 4, 15 Abs 4, 17 Abs 3, 18, 19 Abs 4, 20, 24 Abs 3, 26, 26a, 26b, 27 Abs 2, 28, 29 Abs 3, 30 Abs 1, 2 und 6, 31, 32 Abs 2, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 37 Abs 3, 39 Abs 3, 42 Abs 1 und 4, 43 Abs 1, 48 Abs 1 und 2, 50, 51, 52 Abs 1 und 2, 53 Abs 1 und 4, 56 Abs 1 und 3 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 treten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(11) Auf Förderungsansuchen, für die die Förderung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 zugesichert worden ist, sind die §§ 15, 20 Abs 5 und 24 Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden; die letzten beiden Sätze des § 20 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 finden jedoch auch in diesen Fällen Anwendung. Auf Mietverhältnisse, bei denen der geförderte Mieter vor diesem Zeitpunkt als begünstigte Person bekanntgegeben worden ist, ist die Bestimmung des § 48 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(12) Auf Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 eingebracht werden und bei denen bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Zusicherung der Förderung vorliegen, sind die §§ 9 Abs 2 und 19 Abs 4 Z 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(13) Auf Förderungsansuchen, die binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 eingebracht werden und bei denen bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für die Zusicherung der Förderung vorliegen, sind die §§ 6 Abs 1 Z 5, 19 Abs 4 Z 2 und 27 Abs 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Baubewilligung bzw die Bauanzeige für das Bauvorhaben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 74/1997 bei der Baubehörde eingebracht worden ist oder wird. Der Förderungswerber kann jedoch die Anwendung dieser Bestimmungen in der neuen Fassung begehren.

(14) § 9 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/1999 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

(15) Die §§ 6 Abs 2, 11 Abs 4, 13 Abs 6, 17, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 sowie 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(16) Die §§ 11 Abs 4, 13 Abs 6, 32 Abs 1 und 2, 35 Abs 1 und 40 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 finden auch auf Förderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 Anwendung.

(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2004 treten in Kraft:

  1. mit 1. Mai 2004 die §§ 1 Abs 3, 5 und 6, 2 Abs 1, 3 Abs 1, (§§) 4, 5, 6 Abs 1 und 2, (§§) 7, 8, 9 Abs 3, 10 Abs 3, 11, 13 Abs 4 und 6, 14 Abs 1, 15 Abs 1, 3 und 4, 17 Abs 2, 19, 20 Abs 3 und 5, 22 Abs 1 und 3, 23, 24, 27, 28 Abs 3, 29, 30, 31, 32 Abs 2, 33, 34 Abs 1, 35 Abs 1, 36, 37, 38, 40 Abs 2, 41 Abs 3, 42, 43, 51 Abs 2 und 4, 52 Abs 1 und 3, 53 Abs 5, 55, 56, 58 Abs 2, 59 Abs 1 und 2, 60 Abs 1 und 6 und 62 Abs 5; gleichzeitig tritt § 20 Abs 7 außer Kraft;
  2. mit 1. September 2004 die §§ 48, 48a, 48b; gleichzeitig treten die §§ 44, 45 und 47 außer Kraft.

(18) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt nach diesem oder nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind, sind die §§ 11, 29 Abs 4, 30 und 43 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. § 38 Abs 3 findet auf zu diesem Zeitpunkt nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen als dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesicherte Förderungen keine Anwendung.

(19) Auf Förderungen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt nach diesem oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 zugesichert worden sind, ist § 15 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die Verzinsung ab Kündigung beginnt.

(20) Auf Förderungsansuchen, die vor dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht worden sind, ist für die Prüfung der Finanzierung § 8 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden und beträgt die Frist gemäß § 19 Abs 2 fünf Jahre.

(21) Auf Förderungsansuchen, für die zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt ein Verfahren um Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige nachweislich bereits anhängig ist, sind auf Antrag des Förderungswerbers bei der Förderung der Errichtung von Wohnheimen die §§ 6 Abs 1 Z 9 und 40 Abs 2 und bei der Förderung der Errichtung oder des Erwerbs von Häusern in der Gruppe die §§ 6 Abs 1 Z 5, 19 Abs 4 Z 2 mit Ausnahme des letzten Satzes und 27 Abs 2 erster Satz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(22) Auf Förderungsübernahmen, die dem bisherigen Mieter zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt schriftlich und ausdrücklich zugesagt worden sind, ist § 55 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Auf Förderungen, bei denen zu dem im Abs 17 Z 1 bestimmten Zeitpunkt eine Baubeginnanzeige (§ 12 Baupolizeigesetz 1997) bei der Baubehörde bereits eingebracht worden ist, ist § 56 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(23) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 2 bis 2c, 5, 6, 8, 9 Abs 1 bis 3, 10 Abs 4, 11, 13 Abs 1 bis 4 und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 1 und 2, 18, 19 Abs 1 und 3, 20 Abs 1, 2 und 5, 21, 24 Abs 1 und 5, 27, 28 Abs 1, 29 Abs 2, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 1, 37 Abs 4 und 5, 38 Abs 2, 40 Abs 1 und 2, 41, 42 Abs 2, 43, 48, 48a Abs 2, 48b Abs 1, 51 Abs 1 und 2, 52 Abs 1 und 3, 53 Abs 6 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(24) Auf Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2006 nach diesem oder nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen zugesichert worden sind, sind die §§ 19 Abs 3 Z 7 und 31 Abs 2 Z 2 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich der Finanzierung solcher Förderungen gilt Folgendes:

  1. Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens erforderlich, hat die Förderung zur Voraussetzung, dass
    1. das Darlehen durch die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch gesichert ist;
    2. die Laufzeit des Darlehens mindestens 20 Jahre und bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre beträgt;
    3. der effektive Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung vor Wirksamwerden jeder Änderung, zumindest aber einmal jährlich, dem Darlehensnehmer schriftlich bekannt gegeben werden. In die Gesamtbelastung sind die Kosten für öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für Versicherungen zur Sicherung des Darlehens nicht einzurechnen;
    4. der effektive Jahreszinssatz den gemäß der Z 3 festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet;
    5. eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart ist, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung des gemäß der Z 3 festgelegten Prozentsatzes erfolgt und bei dessen Herabsetzung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird, oder dieser Prozentsatz als Fixzinssatz mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren vereinbart ist;
    6. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart ist;
    7. für die Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge, die Führung des Kontos sowie für den Fall der vorzeitigen Tilgung dem Darlehensnehmer keine Kosten entstehen;
    8. der Darlehensnehmer einer Offenbarung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Land Salzburg hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltenen Darlehen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat;
    9. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung sowie ordnungs- und zweckmäßigen Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden, und
    10. dem Land Salzburg die Einhaltung der Voraussetzungen der lit a bis i schriftlich und ausdrücklich zugesagt ist.
      Von der hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens kann mit Zustimmung der Landesregierung im Einzelfall abgesehen werden.
  2. Bei Bausparkassendarlehen ist die Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Laufzeit mindestens 19 Jahre beträgt und die Voraussetzungen der lit d und f nicht gelten. Die Höhe der Annuität, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
  3. Der höchstzulässige Prozentsatz gemäß Z 1 lit d, die Dauer seiner Verbindlichkeit, der Beobachtungszeitraum für seine Neufestsetzung und die Art der Zinsberechnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Dauer der Verbindlichkeit kann je nach Förderungssparte unterschiedlich festgelegt werden. Der Höhe des Prozentsatzes ist das jeweilige Mittel des 6-Monats-Euribor im Beobachtungszeitraum, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, zugrunde zu legen.
    Die Zulässigkeit und die Höhe eines allfälligen Aufschlages auf diesen Wert bis zu 1,5 % sowie einer allfälligen Auf- oder Abrundung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(25) Auf Förderungsansuchen, die vor dem 1. Jänner 2006 eingebracht worden sind, ist für die Prüfung der Finanzierung § 8 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(26) Auf Förderungsansuchen, die vor dem 1. Jänner 2006 eingebracht und bis zum 30. Juni 2006 im Sinn des Ansuchens des Förderungswerbers erledigt werden, sind auf schriftlichen Antrag des Förderungswerbers die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(27) Verordnungen auf Grund der durch das Gesetz LGBl Nr 17/2006 geänderten Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006 erlassen werden.