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Dokument-ID: 513330
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 7. Baukosten
(1) Zu den Baukosten im Sinne dieses Gesetzes gehören:
- die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen oder die Kosten der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, ausgenommen die Kosten der bei Wohnheimen spezifisch für betriebliche Zwecke gewidmeten und ausgestatteten Räume,
- die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze,
- die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge, soweit sie aufgrund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind;
- die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird,
- die Anschlußgebühren,
- die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft;
- die sonstigen Baunebenkosten für Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben, Gutachterverfahren u.dgl. im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4, Bauaufsicht, Bauverwaltung und die Baudarlehen;
- die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(2) Im Fall der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen in bestehenden Gebäuden kann der Wert der Bausubstanz bis zur Höhe von 20 % der bei Errichtung von Mietwohnungen förderbaren Baukosten im Rahmen der Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist der Wert der Bausubstanz durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.