© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
§ 9. Begünstigte Personen
(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
- volljährig ist;
- einen Bedarf an der geförderten Wohnung und die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. Ein solcher Bedarf liegt insbesondere vor, wenn
- bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde;
- der Bedarf an einer anderen Wohnung aufgrund geänderter Familienverhältnisse besteht;
- der Bedarf an einer anderen Wohnung wegen eines berufsbedingten Ortswechsels besteht; oder
- eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers eingetreten ist;
- sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb ihr nach Wohnbauförderungsgesetzen des Bundes oder eines Landes gefördert wurde, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
- über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs. 4 festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
- österreichischer Staatsbürger ist; dies gilt nicht
- für folgende mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft bzw einem österreichischen Staatsbürger oder einer nach Abs 3 gleichgestellte Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende aufenthaltsberechtigte Familienangehörige: Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie sowie Verwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie;
- für die Überlassung einer Wohnung in Miete.
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs. 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Ebenso kann von der Aufgabe des Eigentumsrechtes im Sinn des Abs. 1 Z 3 abgesehen werden, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird.
(3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
- Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind;
- Fremde, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
(4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach der Art der Förderung unterschieden werden.