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Neu Dokument-ID: 513447

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

10. Abschnitt
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen

§ 41. Sanierungsmaßnahmen

idF LGBl. Nr. 17/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2006

(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsmaßnahmen an bestehenden Wohnhäusern und Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere

  1. die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen;
  2. die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme;
  3. die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen in Wohnungen;
  4. Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken;
  5. Maßnahmen zur Verminderung der Energieverluste oder des Energieverbrauches von Zentral- oder Etagenheizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen;
  6. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung alternativer Energiequellen;
  7. Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeits- und des Brandschutzes;
  8. die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen;
  9. die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen;
  10. die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten;
  11. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen dienen;
  12. die Errichtung oder Umgestaltung von Schutzräumen vom Typ Grundschutz.

(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen haben das Gebäude und die sanierten Gebäudeteile mindestens aufzuweisen:

  1. das Gebäude mindestens drei Wohnungen,
  2. die sanierten Gebäudeteile einen entsprechend den gegebenen baulichen Möglichkeiten zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere bei Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Schall- und Wärmeschutz.

Die näheren Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern, die nach Abschluß der Sanierungsmaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweisen, darf nur gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch für jede einzelne Wohnung festgestellt werden kann.