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Dokument-ID: 513405
3. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
3. Abschnitt
Förderung des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen
§ 19. Förderungsvoraussetzungen
(1) Natürlichen Personen, die eine neu errichtete Wohnung ins Eigentum (Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie
- begünstigte Personen sind und
- Eigenmittel aufbringen. Das Ausmaß der mindestens aufzubringenden Eigenmittel ist, bezogen auf den Kaufpreis pro Quadratmeter förderbarer Nutzfläche, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; es darf 25 vH des förderbaren Kaufpreises nicht übersteigen. Für wachsende Familien, Jungfamilien und kinderreiche Familien sowie Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher kann allenfalls unter Bedachtnahme auf die Höhe des Kaufpreises ein geringeres Ausmaß an Eigenmitteln festgesetzt werden.
(2) Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und
- die Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder
- vom bisherigen Erstmieter ins Eigentum erworben wird.
(3) Die Förderung setzt weiter voraus, daß
| 1. | der Verkäufer ein Bauträger gemäß § 6 Z 16 und Eigentümer der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes daran auf die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzt; die Einräumung des Baurechtes darf im Zeitpunkt der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz) nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; |
| 2. | die Wohnung in einem Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird. Der Grundstücksbedarf darf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 350 m² nicht übersteigen. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen. |
| 2a. | die Nutzfläche der Wohnung die förderbare Nutzfläche um nicht mehr als 40 % übersteigt; |
| 3. | der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine unabdingbare Frist von höchstens 24 Monaten einzuhalten ist; |
| 4. | die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Abs 2 lit. b, nicht länger als sechs Monate zurückliegt; |
| 5. | der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust der von diesem auf Grund des Vertrags über den Erwerb der Wohnung vor Fertigstellung und Übergabe geleisteten Zahlungen sicherstellt. Die Sicherstellung hat die Zahlungen in voller Höhe zu umfassen und kann entweder durch Abwicklung der geleisteten Zahlungen über ein Baukonto gemäß § 7 Abs 6 Z 2 des Bauträgervertragsgesetzes oder durch schuldrechtliche Sicherstellung gemäß § 8 des Bauträgervertragsgesetzes erfolgen. Im Vertrag über die Sicherstellung ist ein inländischer Gerichtsstand zu vereinbaren. Die Sicherstellung ist der Landesregierung auf Verlangen nachzuweisen; |
| 6. | mit dem Erwerber der Wohnung vereinbart ist, dass er von der zum Erwerb der Wohnung führenden Vereinbarung oder Vertragserklärung kostenfrei zurücktreten kann, wenn das dem Erwerb zugrunde gelegte Förderungsansuchen abgelehnt wird (§ 53 Abs 3) und der Rücktritt innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Ablehnung der Förderung in einer dem § 3 Abs 4 KSchG entsprechenden Weise erklärt wird. |