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Neu Dokument-ID: 513413

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Förderung der Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern

§ 23. Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 35/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2004

Natürlichen Personen, die ein Doppel- oder ein Einzelhaus oder durch andere Maßnahmen (z.B. Ausbau eines Dachgeschosses, Zu- oder Aufbau) eine Wohnung errichten oder zusätzlichen Wohnraum schaffen, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie

  1. begünstigte Personen und
  2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind.