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Neu Dokument-ID: 513418

Vorschrift

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Förderung der Sanierung und Errichtung von Bauernhäusern

§ 25. Förderungsvoraussetzungen

idF LGBl. Nr. 1/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

Natürlichen Personen, die ein Bauernhaus umfassend sanieren oder neu errichten, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie

  1. begünstigte Personen und
  2. Eigentümer der Bauliegenschaft sind.