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Dokument-ID: 513421
5a. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
5a. Abschnitt
Förderung der Errichtung einer Austragwohnung
§ 26a. Förderungsvoraussetzungen
(1) Dem Eigentümer eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann die Errichtung einer Austragwohnung in einem Austraghaus oder, wenn es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung handelt, im Bauernhaus, gefördert werden, wenn
- die Eigentümer (zukünftigen Auszügler) und die Hofübernehmer begünstigte Personen sind;
- die Austragwohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz) durch die Auszügler bezogen wird; und
- die Hofübergabe an den Hofübernehmer im Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Bezug der Austragwohnung erfolgt.
(2) Die Förderung der Errichtung einer Austragwohnung wird für einen Betrieb nur einmal gewährt.