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Dokument-ID: 513424
6. Abschnitt
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990
6. Abschnitt
Förderung der Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum und in Häusern in der Gruppe
§ 27. Förderungsvoraussetzungen
Natürlichen Personen, die in einem gemeinsamen Bauvorhaben mit anderen natürlichen Personen eine Wohnung in einem Haus in der Gruppe (§ 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Baurechtswohnungseigentum errichten, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
- sie begünstigte Person sind,
- sie Eigentümer oder Miteigentümer der Bauliegenschaft sind oder daran ein Baurecht gemäß dem Baurechtsgesetz auf die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzen und
- der Grundstücksbedarf im Durchschnitt der Gesamtanlage 350 m² je Wohnung nicht übersteigt, wobei Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, in den Grundstücksbedarf nicht einzurechnen sind.