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Dokument-ID: 157161

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

I. Zivilprozesse

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

1

I. Pauschalgebühren in zivilrechtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150

Euro

 

25

Euro (Anm. 1)

 

über

150

Euro bis

300

Euro

48

Euro (Anm. 2)

 

über

300

Euro bis

700

Euro

68

Euro (Anm. 3)

 

über

700

Euro bis

2.000

Euro

114

Euro (Anm. 4)

 

über

2.000

Euro bis

3.500

Euro

182

Euro (Anm. 5)

 

über

3.500

Euro bis

7.000

Euro

335

Euro (Anm. 6)

 

über

7.000

Euro bis

35.000

Euro

792

Euro (Anm. 7)

 

über

35.000

Euro bis

70.000

Euro

1.556

Euro (Anm. 8)

 

über

70.000

Euro bis

140.000

Euro

3.112

Euro (Anm. 9)

 

über

140.000

Euro bis

210.000

Euro

4.670

Euro (Anm. 10)

 

über

210.000

Euro bis

280.000

Euro

6.227

Euro (Anm. 11)

 

über

280.000

Euro

350.000

Euro

7.783

Euro (Anm. 12)

 

über

350.000

Euro

 

1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4.203 Euro (Anm. 13)

 

 

II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers

196 Euro je Sprache (Anm. 14)

 

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. (BGBl. I Nr. 156/2015)

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an. (BGBl. I Nr. 61/2022) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.10.2026: „2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.“)

2a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. (BGBl. I Nr. 61/2022)

3.

Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder

  1. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
  2. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen. (BGBl. I Nr. 61/2022)

5.

Für Verfahren erster Instanz über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel betragen die Pauschalgebühren 70 Euro. Die Anmerkung 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Pauschalgebühren auf die Hälfte ermäßigen. Die Anmerkung 4 ist nicht anzuwenden. Endet ein solches Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch ein Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einen Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss, den Abschluss eines Vergleichs oder eine Klagsrückziehung, so erhöhen sich die Pauschalgebühren auf die nach dem Tarif zu leistende Gebühr. Der Erhöhungsbetrag wird mit Beendigung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fällig. (BGBl. I Nr. 112/2025)

6.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

7.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro. (BGBl. I Nr. 156/2015)

9.

Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 333 Euro • [Fußnote: (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 51/2025 ab 01.04.2025 410 Euro). Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. (BGBl. II Nr. 160/2020) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.10.2026: „9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 410 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO außerhalb eines Zivilprozesses betragen abweichend von Anmerkung 2 die Pauschalgebühren 205 Euro.“)

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 31 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 33 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 59 Euro
ab 1.8.2026: 62 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 84 Euro
ab 1.8.2026: 89 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 140 Euro
ab 1.8.2026: 148 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 224 Euro
ab 1.8.2026: 237 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 412 Euro
ab 1.8.2026: 436 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 974 Euro
ab 1.8.2026: 1 030 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 1 914 Euro
ab 1.8.2026: 2 023 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 3 829 Euro
ab 1.8.2026: 4 048 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 5 746 Euro
ab 1.8.2026: 6 074 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 661 Euro
ab 1.8.2026: 8 098 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 9 576 Euro
ab 1.8.2026: 10 123 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 6 964 Euro
ab 1.8.2026: 7 908 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 241 Euro
ab 1.8.2026: 255 Euro

Anm. 15: ab 1.4.2025: 410 Euro
ab 1.8.2026: 433 Euro

Anm. 16: ab 1.8.2026: 74 Euro)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

2

Pauschalgebühren in zivilrechtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

 

bis

150

Euro

 

20

Euro (Anm. 1)

 

über

150

Euro bis

300

Euro

44

Euro (Anm. 2)

 

über

300

Euro bis

700

Euro

75

Euro (Anm. 3)

 

über

700

Euro bis

2.000

Euro

154

Euro (Anm. 4)

 

über

2.000

Euro bis

3.500

Euro

304

Euro (Anm. 5)

 

über

3.500

Euro bis

7.000

Euro

609

Euro (Anm. 6)

 

über

7.000

Euro bis

35.000

Euro

1.219

Euro (Anm. 7)

 

über

35.000

Euro bis

70.000

Euro

2.288

Euro (Anm. 8)

 

über

70.000

Euro bis

140.000

Euro

4.579

Euro (Anm. 9)

 

über

140.000

Euro bis

210.000

Euro

6.867

Euro (Anm. 11)

 

über

210.000

Euro bis

280.000

Euro

9.156

Euro (Anm. 12)

 

über

280.000

Euro

350.000

Euro

11.446

Euro (Anm. 13)

 

über

350.000

Euro

 

1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 6.071 Euro (Anm. 13)

 

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an. (BGBl. I Nr. 86/2021) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.10.2026: „1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte.“)

2.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

3.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

4.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro. (BGBl. I Nr. 156/2015)

6.

Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro • [Fußnote: (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 51/2025 ab 01.04.2025 449 Euro). Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren. (BGBl. II Nr. 160/2021) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.10.2026: „6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 449 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 224 Euro.“)

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 26 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 54 Euro ab 1.8.2026: 57 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 92 Euro
ab 1.8.2026: 97 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 189 Euro
ab 1.8.2026: 200 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 374 Euro
ab 1.8.2026: 395 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 749 Euro
ab 1.8.2026: 792 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 1 500 Euro
ab 1.8.2026: 1 586 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 2 815 Euro
ab 1.8.2026: 2 976 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 5 634 Euro
ab 1.8.2026: 5 956 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 8 449 Euro
ab 1.8.2026: 8 931 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 11 265 Euro
ab 1.8.2026: 11 908 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 14 083 Euro
ab 1.8.2026: 14 887 Euro

Anm. 13: ab 1.4.2025: 10 106 Euro
ab 1.8.2026: 11 487 Euro

Anm. 14: ab 1.4.2025: 449 Euro
ab 1.8.2026: 475 Euro)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

3

Pauschalgebühren
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse (BGBl. I Nr. 118/2013)

bis

2.000

Euro

228

Euro (Anm. 1)

über

2.000

Euro bis

3.500

Euro

381

Euro (Anm. 2)

über

3.500

Euro bis

7.000

Euro

762

Euro (Anm. 3)

über

7.000

Euro bis

35.000

Euro

1.526

Euro (Anm. 4)

über

35.000

Euro bis

70.000

Euro

3.051

Euro (Anm. 5)

über

70.000

Euro bis

140.000

Euro

6.104

Euro (Anm. 6)

über

140.000

Euro bis

210 000

Euro

9.156

Euro (Anm. 7)

über

210.000

Euro bis

280.000

Euro

12.211

Euro (Anm. 8)

über

280.000

Euro bis

350 000

Euro

15.263

Euro (Anm. 9)

über

350.000

Euro

2,4 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 8.096 Euro (Anm. 10)

b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen (BGBl. I Nr. 118/2013)

5 % vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5.884 Euro (Anm. 11)

(BGBl. II Nr. 160/2021)

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 281 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 297 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 469 Euro
ab 1.8.2026: 496 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 938 Euro
ab 1.8.2026: 992 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 878 Euro
ab 1.8.2026: 1 985 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 3 754 Euro
ab 1.8.2026: 3 968 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 7 510 Euro
ab 1.8.2026: 7 939 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 11 265 Euro
ab 1.8.2026: 11 908 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 15 024 Euro
ab 1.8.2026: 15 881 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 779 Euro
ab 1.8.2026: 19 851 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 13 477 Euro
ab 1.8.2026: 15 318 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 239 Euro
ab 1.8.2026: 7 652 Euro

Anm. 12: ab 1.4.2025: 671 Euro
ab 1.8.2026: 709 Euro)

Anmerkungen

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. (BGBl. I Nr. 118/2013)

1a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an. (BGBl. I Nr. 86/2021) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.10.2026: „1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte.“)

2.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

3.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

4.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015.)

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro. (BGBl. I Nr. 156/2015)

6.

Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 545 • [Fußnote: (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 51/2025 ab 01.04.2025 671 Euro) Euro. Die Anmerkung 1 gilt auch für diese Verfahren. (BGBl. I Nr. 86/2021) (Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 97/2025 gilt ab 01.10.2026: „6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 671 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 335 Euro.“)

7.

Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1. (BGBl. I Nr. 61/2022)

8.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten. (BGBl. I Nr. 118/2013)

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

4

I. Pauschalgebühren

 

 

 

a) in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes

 

bis

150

Euro

 

 

28

Euro (Anm. 1)

 

über

150

Euro bis

300

Euro

50

Euro (Anm. 2)

 

über

300

Euro bis

700

Euro

60

Euro (Anm. 3)

 

über

700

Euro bis

2.000

Euro

80

Euro (Anm. 4)

 

über

2.000

Euro bis

3.500

Euro

100

Euro (Anm. 5)

 

über

3.500

Euro bis

7.000

Euro

150

Euro (Anm. 6)

 

über

7.000

Euro bis

35.000

Euro

200

Euro (Anm. 7)

 

über

35.000

Euro bis

70.000

Euro

300

Euro (Anm. 8)

 

über

70.000 Euro

300 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70.000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

b) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO)

15

Euro (Anm. 9)

 

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden

 

 

a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150 % der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

b) gegen Entscheidungen nach Z I lit. b

31 Euro (Anm. 10)

 

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

 

 

a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200 % der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

b) gegen Entscheidungen nach Z I lit. b

46 Euro (Anm. 11)

Anmerkungen

1.

Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.

1a.

(Anm. d. Red.: Anm. 1a wurde gem. BGBl. I Nr. 86/2021 aufgehoben.)

2.

Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3.

In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

5.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6.

(Anm. d. Red.: Anm. 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 86/2021 aufgehoben.)

7.

Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

8.

In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt. (BGBl. I Nr. 61/2022)

9.

In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b,382 und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21.

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 34 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 36 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2025: 62 Euro
ab 1.8.2026: 66 Euro

Anm. 3: ab 1.4.2025: 74 Euro
ab 1.8.2026: 78 Euro

Anm. 4: ab 1.4.2025: 98 Euro
ab 1.8.2026: 104 Euro

Anm. 5: ab 1.4.2025: 123 Euro
ab 1.8.2026: 130 Euro

Anm. 6: ab 1.4.2025: 185 Euro
ab 1.8.2026: 196 Euro

Anm. 7: ab 1.4.2025: 246 Euro
ab 1.8.2026: 260 Euro

Anm. 8: ab 1.4.2025: 369 Euro
ab 1.8.2026: 390 Euro

Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 Euro
ab 1.8.2026: 19 Euro

Anm. 10: ab 1.4.2025: 38 Euro
ab 1.8.2026: 40 Euro

Anm. 11: ab 1.4.2025: 57 Euro
ab 1.8.2026: 60 Euro)