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Dokument-ID: 157159

Vorschrift

Gerichtsgebührengesetz (GGG)

Inhaltsverzeichnis

F. EINBRINGUNG

§ 32.

idF BGBl. I Nr. 1/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

(BGBl. I Nr. 1/2013)