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Schutz vor Zerstörung oder Veränderung – Verbot
Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gem § 5 Abs 1 verboten.Benedikt Suhsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1064638 -
lnvestitionsersatz
Der Hauptmieter hat hinsichtlich bestimmter Aufwendungen in seiner Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter gem § 10 MRG einen Ersatzanspruch.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 334222