28.1 Kaution
Der Mieter erlegt bei Vertragsabschluss beim Vermieter eine Barkaution über den Betrag von EUR … [Kautionsbetrag] als Sicherheitsleistung. Der Vermieter verpflichtet sich diese fruchtbringend auf einem Sparbuch zu veranlagen. Dem Mieter ist es untersagt, mit seiner Forderung auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietzinsforderung oder andere, dem Vertrag entspringende Forderungen des Vermieters aufzurechnen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinses unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.