14.1 Wohnungstypbeschreibung
Wohnungstypbeschreibung für eine Wohnung der Kategorie D unbrauchbar
Spezifische Rechtsgrundlage
§ 16 Abs 5 MRG
Erläuterung des Wohnungstyps
Unbrauchbare Wohnung
Grundsätzlich müssen alle Merkmale erfüllt sein, damit eine Wohnung in die jeweilige Kategorie fällt. Der Vermieter hat aber die Möglichkeit, ein fehlendes Merkmal durch ein zusätzliches aus einer höheren Kategorie auszugleichen. Wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ein Merkmal unbrauchbar ist, sollte der Mieter dies dem Vermieter anzeigen. Der Vermieter hat dann höchstens drei Monate Zeit für die Reparatur. Andernfalls wird die Wohnung in die Kategorie D eingestuft. Die günstigste Wohnungs-Kategorie D unbrauchbar kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Mieter die Wohnung zuvor als unbrauchbar gemeldet hat.