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Klage auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungsanfechtung
Vorbemerkungen
Das Pflichtteilsrecht bezweckt, dass der Erblasser nicht vollkommen frei über sein Vermögen verfügen kann, sondern bestimmte nahe Verwandte – die Pflichtteilsberechtigten – auf jeden Fall Werte erhalten sollen. Dies soll auch nicht dadurch umgangen werden können, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, sodass für die Pflichtteilsberechtigten im Nachlass nichts mehr vorhanden ist. Daher gibt § 789 ABGB dem Pflichtteilsberechtigten einen direkten Anspruch gegen den Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils aus dem Gegenstand der Schenkung, soweit die Verlassenschaft zur Deckung des durch die Hinzurechnung der Schenkung erhöhten Pflichtteils nicht ausreicht. Die Besonderheit dieser Klage besteht darin, dass das Klagebegehren auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Schenkungsgegenstand lautet; es kann also nicht Exekution auf das gesamte Vermögen des Beklagten geführt werden.
Gebühreneinzug:
Über Konto: …
Bei der … Bank
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schöberl
Universitätsstraße 11
1010 Wien
per WebERV
An das
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Schmerlingplatz 11
1016 Wien
Wien, am 21.05.2018
Klägerin: | Zita Zukurzgekommen, Angestellte |
Vertreten durch: | Dr. Wolfgang Schöberl |
Beklagte: | Lena Lieblingstochter, Hausfrau |
Wegen: | Leistung von EUR 50.000,– sA (JN/GGG/RAO) |
Klage
2-fach
In umseits rubrizierter Rechtssache habe ich den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schöberl, der sich gem § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht beruft, mit meiner Vertretung beauftragt. Durch meinen ausgewiesenen Vertreter erhebe ich die nachstehende
Klage
wie folgt:
Zuständigkeit
Gegenstand der Klage ist die Ergänzung des Pflichtteils wegen der Hinzurechnung einer Schenkung (§ 789 ABGB). Die Klage ist gem § 49 JN nicht dem Bezirksgericht zugewiesen, da der Streitwert die maßgebliche Wertgrenze übersteigt. Gem § 50 JN liegt daher die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz vor. Mangels besonderen Gerichtsstands ist gem § 65 JN die örtliche Zuständigkeit am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten begründet. Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes (§ 66 Abs 1 JN), sodass das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig ist.
Sachverhalt
Die am 05.12.1955 geborene Beklagte und ich, geboren am 31.01.1952, sind die beiden einzigen Kinder des am 02.01.2017 verstorbenen Erwin Erblasser. Unsere Mutter ist bereits im Jahr 1999 vorverstorben.
Das Verlassenschaftsverfahren nach unserem Vater war zur GZ: 3 A 2/17z beim Bezirksgericht Gänserndorf anhängig. Die Todesfallaufnahme hat jedoch ergeben, dass die Verlassenschaft keinerlei Aktiva enthält, und sohin vollkommen vermögenslos ist. Daher unterblieb gemäß Verständigung des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 03.05.2017 die Abhandlung gem § 153 Abs 1 AußStrG wegen Vermögenslosigkeit.
Mein Vater hat jedoch der Beklagten mit Schenkungsvertrag vom 07.06.2005 die ihm zur Gänze gehörende Liegenschaft EZ 12345 KG Gänserndorf mitsamt dem darauf errichteten Einfamilienhaus geschenkt. Die Beklagte ist daher grundbücherliche Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Die Liegenschaft hat zum Zeitpunkt der Schenkung einen Verkehrswert von mindestens EUR 180.000,–. Valorisiert auf den Todestag unter Heranziehung des Verbraucherpreisindex 2000 ergibt sich ein Wert von mindestens EUR 200.000,–.
Beweis: | PV der Klägerin |
Rechtliche Würdigung
Ich bin als Tochter des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Gem § 783 ABGB bin ich weiters berechtigt, die Hinzurechnung des Wertes der Liegenschaft EZ 12345 KG Gänserndorf in die Verlassenschaft zu fordern. Diese Schenkung ist an die Beklagte erfolgt, die ebenfalls pflichtteilsberechtigt ist, sodass die Schenkung zeitlich unbeschränkt anrechenbar ist. Mein Pflichtteilsanspruch ist daher vom fiktiven Wert der Verlassenschaft zu berechnen, den diese hätte, wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre. Da die Verlassenschaft aber vermögenslos ist, und sohin aus deren Mitteln keine Deckung meines Pflichtteils erfolgen kann, steht mir gem § 789 ABGB ein direkter Anspruch gegen die Beklagte zu.
Die Höhe meines Pflichtteils beträgt die Hälfte meines gesetzlichen Erbteils. Da mein verwitweter Vater zwei Nachkommen – nämlich mich und die Beklagte – hinterließ, beläuft sich mein gesetzlicher Erbteil auf die Hälfte und mein Pflichtteilsanspruch daher auf ein Viertel. Mir steht aus dem Titel der Pflichtteilsergänzung sohin ein Viertel des Wertes der der Beklagten geschenkten Liegenschaft zu, also der Betrag von EUR 50.000,–.
Zur Bewertung ist noch festzuhalten, dass die geschenkte Sache gem § 788 ABGB auf den Zeitpunkt der Schenkung zu bewerten ist; dieser ist sodann unter Heranziehung eines von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt anzupassen.
Gem §§ 789 iVm 765 ABGB entsteht der Pflichtteilsanspruch einschließlich des Ergänzungspflichtteils mit dem Tod des Erblassers, kann jedoch, soweit es sich um den Geldpflichtteil handelt, erst ein Jahr ab dem Tod des Erblassers gefordert werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine „reine Stundung“, sodass die Verzugszinsen ab dem Todestag des Erblassers, sohin ab dem 02.01.2017, begehrt werden.
Klagebegehren
Auf Grundlage der obigen Ausführungen wird beantragt zu erlassen das nachstehende
Urteil:
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von EUR 50.000,– zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 02.01.2017 zu bezahlen und die Kosten dieses Rechtsstreits unter Anwendung des § 19a RAO zu ersetzen; all dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die der Beklagten grundbücherlich zugeschriebene Liegenschaft EZ 12345 KG Gänserndorf.
Anmerkungen:
1
Bei der Klage auf Pflichtteilsergänzung wegen der Hinzurechnung von Schenkungen gem § 789 ABGB handelt es sich um eine Klage auf Zahlung mit der Besonderheit, dass Exekution nicht in das gesamte Vermögen des Beklagten geführt werden kann, sondern nur in die geschenkte Sache. Das Klagebegehren hat daher auf Zahlung bei sonstiger Exekutionsführung in den Schenkungsgegenstand, der entsprechend genau zu bezeichnen ist, zu lauten. Im Musterbeispiel ist dies relativ einfach, weil es sich um eine Liegenschaft handelt, sodass auch die Art der Exekution keine besonderen Probleme bereitet – es steht die Realexekution zur Verfügung. Bei anderen Vermögensgegenständen bzw Vermögenswerten ist dies oft schwieriger. In der Praxis kommen derartige Klagen aber bei weitem am häufigsten mit Bezug auf Liegenschaften vor (zumal Liegenschaftsschenkungen im Grundbuch sehr leicht nachzuvollziehen sind, während man bei der Schenkung von anderen Vermögenswerten, insbesondere, wenn schon eine längere Zeit verstrichen ist, oft vor Beweisproblemen steht).
2
Materiellrechtlich sind die Voraussetzungen der Klage auf Pflichtteilsergänzung, die im Klagsvorbringen enthalten sein müssen, wie folgt zusammenzufassen: Der Kläger ist (a) pflichtteilsberechtigt, begehrt (b) die Hinzurechnung einer zu Lebzeiten erfolgten Schenkung des Erblassers zur Verlassenschaft, wobei aber (c) in der Verlassenschaft keine bzw nicht ausreichende Werte enthalten sind, um den auf die Schenkung bezogenen Pflichtteilsanspruch abzudecken, sodass der Kläger (d) einen Anspruch direkt gegen den Beschenkten auf Deckung des Fehlbetrages = Pflichtteilsergänzung hat. Dem Musterbeispiel liegt der sehr einfache Sachverhalt zu Grunde, dass die Verlassenschaft zur Gänze vermögenslos ist, sodass der gesamte Pflichtteilsanspruch ausschließlich aus der Hinzurechnung der Schenkung resultiert, und gegen den Beschenkten geltend zu machen ist. Es ist aber natürlich auch möglich, dass aus der Verlassenschaft zumindest ein Teil des Pflichtteilsergänzungsanspruches abgedeckt werden kann, und der Beschenkte daher nur die Differenz zu bezahlen hat. Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, wie es im Muster der Fall ist, sind Schenkungen zeitlich unbeschränkt hinzurechenbar; ansonsten kann nur die Hinzurechnung von Schenkungen begehrt werden, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind (§§ 782, 783 ABGB).
3
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gibt es keine besonderen Bestimmungen; insbesondere liegt weder eine Zuständigkeit am Sitz des Verlassenschaftsgerichtes noch eine Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache vor. Es gibt auch keine diesbezüglichen Wahlgerichtsstände. Die Klage hat daher am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zu erfolgen. Da es sich um eine bloße Zahlungsklage handelt, ist trotz des im Musterbeispiel bestehenden Zusammenhang mit einer Liegenschaft eine Klagsanmerkung im Grundbuch nicht möglich.
4
Nach dem ErbRÄG 2015 ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde; dieser Wert ist sodann nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt anzupassen (§ 788 ABGB). Nach der alten Rechtslage, die jedoch noch heranzuziehen ist, wenn der Erblasser vor dem 31.12.2016 verstarb, ist hingegen der Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu Grunde zu legen; die Bewertung erfolgt aber anhand des Zustandes zum Zeitpunkt der Schenkung (vgl zur alten Rechtslage ausführlich Binder in Schwimann, ABGB3 IV, §§ 951, 952 Rz 17 mwN). Handelt es sich um eine geschenkte Liegenschaft, ist im Prozess jedenfalls die Bewertung durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Immobilienbewertung erforderlich. Es ist aber anzuraten, bereits vor Klagseinbringung entsprechend fundierte Erhebungen anzustellen, um zu einem halbwegs realistischen Klagsbetrag zu kommen, und nicht die Kostenfolgen für den Fall der Überklagung zu riskieren. Im Zweifel ist es oft besser, einen niedrigeren Betrag einzuklagen, und sich eine Klagsausdehnung entsprechend dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vorzubehalten. Zur Berechnung der Valorisierung auf den Todeszeitpunkt kann die Website der Statistik Austria www.statistik.at herangezogen werden, die einen Wertsicherungsrechner für verschiedene Indizes vorhält.
5
Der Pflichtteilsanspruchs einschließlich des Anspruchs auf den Ergänzungspflichtteil entsteht gem §§ 789 iVm 765 ABGB mit dem Tod des Erblassers, kann jedoch, soweit es sich um den Geldpflichtteil handelt, erst ein Jahr ab dem Tod des Erblassers gefordert werden. Auf Grund des systematischen Zusammenhangs gilt dies mE auch für den Ergänzungspflichtteil, der ja auch eine Art des Geldpflichtteils darstellt. Dabei handelt es sich um eine „reine Stundung“, sodass die gesetzlichen Verzugszinsen bereits ab dem Tod des Erblassers zu laufen beginnen. Der Erblasser kann jedoch – auch hinsichtlich des Ergänzungspflichtteils – die Stundung auf bis zu fünf Jahre anordnen (§ 766 ABGB).
6
In stilistischer Hinsicht ist abschließend zu erwähnen, dass im Muster anstatt der dritten Person bewusst die Ich-Form gewählt wurde, die sich für Klagen im Bereich des Erbrechts, wo emotionale Komponenten oftmals eine große Rolle spielen, besonders anbietet. In der Praxis wird man gerade bei derartigen Klagen häufig die Klagserzählung über das trockene, juristisch notwendige Vorbringen hinaus etwas ausschmücken, um dem Gericht die emotionale Betroffenheit der zu kurz gekommenen Klägerin zu vermitteln.
7
Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es den Klägern (nur), ihre subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation iSd § 812 ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden (vgl RS0013068) (RIS-Justiz RS0127349).
8
Es würde einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Verjährung eines subsidiären Anspruchs des Pflichtteilsgläubigers gegen den haftenden Geschenknehmer früher beginnen würde, als jene des Hauptanspruchs. § 765 Abs 2 ABGB weist damit eine planwidrige Lücke auf, die durch analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Anspruch nach § 789 ABGB zu schließen ist (RIS-Justiz RS0134241).