© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 470700

FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

Abgabe und Rücknahme von Motorölen und Ölfiltern

Rechtliche Grundlagen

§ 12 AWG 2002

Abgabebeschränkung, Rücknahmepflicht

§ 79 Abs 2 AWG 2002

Sanktionen

Zulässige Verkaufsstellen

Motoröl darf nur dort verkauft werden, wo eine entsprechende Infrastruktur zur Entsorgung des Altöles gegeben ist. Motoröle dürfen gem § 12 Abs 1 AWG 2002 daher gewerbsmäßig nur von

  • Inhabern von Tankstellen,
  • Kraftfahrzeugmechanikern,
  • Maschinen-Service-Stellen,
  • dem Mineralölfachhandel und
  • dem Großhandel mit Motorölen

an Letztverbraucher abgegeben werden.

Eine Abgabe (und auch Rücknahme) von Motorölen in Supermärkten ist daher nach dieser Bestimmung nicht zulässig (so auch VwGH vom 29.5.2008, 2005/07/0163).

Unentgeltliche Rücknahmepflicht

Eine unentgeltliche Rücknahmepflicht besteht gem § 12 Abs 2 AWG 2002 für

  • Inhaber von Tankstellen,
  • Kraftfahrzeugmechaniker,
  • Maschinen-Service-Stellen und den
  • Mineralölfachhandel

für zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter. Darüber hinaus ist eine Rücknahme gegen Kostenersatz möglich.

Zur Abgabe von Ölfiltern

Die Abgabe von Ölfiltern für Kraftfahrzeuge an private Letztverbraucher ist einerseits nur bei gleichzeitiger unentgeltlicher Rücknahme eines gebrauchten Ölfilters oder andererseits unter Einhebung eines Pfandbetrages von EUR 3,– (exklusive Umsatzsteuer) zulässig. Dadurch ist es für private Letztverbraucher möglich, Ölfilter zu kaufen und selbst bei Bedarf auszutauschen. Durch den eingehobenen Pfandbetrag soll die ordnungsgemäße Rückgabe des Ölfilters sichergestellt werden.

Sanktionen

Werden Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgegeben oder nicht gem § 12 zurückgenommen, so kann gem § 79 Abs 2 Z 2 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 450,– bis EUR 8.400,– verhängt werden. Wer gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 2.100,– bedroht.