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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Abfälle der Grünen Liste

Abfälle der Grünen Liste, das sind in der Regel nicht gefährliche Abfälle, die recyclebar sind (Anhang III, IIIA und IIIB der EU-Abfallverbringungsverordnung 2024), unterliegen bei grenzüberschreitenden Verbringungen grundsätzlich keiner abfallrechtlichen Kontrolle, sofern sie zur Verwertung verbracht werden sollen. Dennoch ist es erforderlich, bei Verbringungen von mehr als 20 kg dieser Abfälle entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen mitzuführen (Art 4 Abs 4). Neben dem Formular gem Anhang VII ist ein Vertrag mit dem Übernehmer über die Verwertung (Art 18 Abs 10) mitzuführen.

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