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Dokument-ID: 1197736
1.6 Klimaschonender Transport
§ 69 Abs 10 AWG 2002 sieht die Bevorzugung von Schienentransporten oder von Transporten mit anderen Verkehrsmitteln mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotenzial vor.