Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse
Entbindung des Reisebüros von der Überprüfung der Angaben des Reiseveranstalters oder anderen Anbietern
- Ua Inhalt der Entscheidungen OGH 1 Ob 191/16v und OGH 4 Ob 1559/94
Eine Klausel, die ein Reisebüro von der Verpflichtung zur Prüfung der Angaben des Reiseveranstalters bzw sonstigen Anbietern entbindet und für die Richtigkeit bzw Vollständigkeit der gemachten Angaben nicht haften lässt, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Die Klausel täuscht darüber hinweg, dass auch das Reisebüro eigene (Beratungs-)Pflichten über den vermittelten Vertrag treffen. Sie führt (bei kundenfeindlichster Auslegung) zu einer unzulässigen generellen Haftungsbefreiung.
Keine Gewähr für Informationen zu Pass- und Visavorschriften, ungefähren Fristen zur Erlangung von Dokumenten oder gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Ua Inhalt der Entscheidung OGH 1 Ob 191/16v
Werden zu Fragen betreffend Pass- und Visavorschriften, ungefährer Fristen zur Erlangung von Dokumenten oder gesundheitspolizeilicher Formalitäten zwar Auskünfte erteilt, jedoch keine Gewähr dafür übernommen, bewirkt eine solche Klausel einen generellen Haftungsausschluss und ist nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig. Reisebürobetreiber sind schon gem § 3 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe bei Buchungen von Pauschalreisen dazu verpflichtet, dem Reisenden vorvertraglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form die erwähnten Informationen bekannt zu geben, wenn diese nicht bereits in den vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen enthalten sind.
Haftung nur für typische und vorhersehbare Schäden
- Ua Inhalt der Entscheidung OGH 1 Ob 191/16v
Eine Klausel, wonach (bei leichter Fahrlässigkeit) nur für typische und vorhersehbare Schäden gehaftet wird, ist intransparent. Es wird nicht nur für subjektiv vorhersehbare, sondern auch für objektiv vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Klausel lässt den Schluss zu, dass das Reisebüro nur für subjektive Schäden haftet.
Haftung für jeden Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag
- Ua Inhalt der Entscheidung OGH 1 Ob 191/16v
Wird eine Haftung für jeden Einzelfall (bei leichter Fahrlässigkeit) auf einen Höchstbetrag beschränkt, beschränkt eine solche Klausel in unzulässiger Weise eine Haftung für Personenschäden. Haftungsbeschränkungen für Personenschäden oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte andere Schäden sind gem § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig.
Berufen auf „internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften“
- Ua Inhalt der Entscheidung OLG Wien 1 R 28/17w
Kann sich ein Reiseveranstalter grundsätzlich auf schadenersatzrechtliche Regelungen in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften berufen oder seine Haftung beschränken oder ausschließen, verstößt eine solche Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG. Sie klärt den Verbraucher nicht auf, welche „internationale Übereinkommen“ oder „auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften“ gemeint sind.
Meldung von Gepäcksschäden/-verluste an den ausführenden Luftfrachtführer
- Ua Inhalt der Entscheidung OLG Wien 1 R 28/17w
Eine Klausel, wonach eine Klage für Gepäcksschäden/-verluste ausgeschlossen ist, wenn ein Schaden oder ein Verlust des Gepäcks nicht an den ausführenden Luftfrachtführer am Zielflughafen gemeldet wird, ist unzulässig. Auch der Reiseveranstalter ist vertraglicher Luftfrachtführer und somit kann eine Meldung auch an diesen gültig erstattet werden.
Haftung bei Personenschaden auf einer Kreuzfahrt-Pauschalreise
- Ua Inhalt der Entscheidung EuGH C-629/24, Costa Crociere
Ein Reisender auf einer Kreuzfahrt erlitt einen Personenschaden. Da es sich um eine Kreuzfahrt handelte, die gleichzeitig eine Pauschalreise war, stellte sich die Frage, welche Haftungsgrundlage heranzuziehen ist. Infrage kamen die im Pauschalreiserecht geltende Richtlinie 90/314/EWG (ersetzt durch die Richtlinie [EU] 2015/2302), welche eine unbegrenzte Haftung des Reiseleiters vorsehen würde, oder das internationale Seebeförderungsrecht und damit das Athener Übereinkommen (VO [EG] 392/2009), welches Haftungsbeschränkungen und somit eine uU geringere Entschädigung des Reisenden, vorsieht.
Der EuGH entschied, dass bei Personenschäden während der Beförderung auf See, die ein Reisender an Bord eines Kreuzfahrtschiffs aufgrund Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des Pauschalreisevertrags erlitten hat, die in der Verordnung (EG) 392/2009 vorgesehene Haftungsbeschränkung gelten.
Reisende einer Kreuzfahrt-Pauschalreise können weiterhin Schadenersatz für Personenschäden geltend machen, wobei dieser jedoch nicht unbegrenzt zu steht. Wird Klage sowohl gegen den Reiseveranstalter als auch gegen den Beförderer eingebracht, so ist die aufgrund einer der Klagen erhaltene Entschädigung bei der Beurteilung der im Rahmen der anderen Klage geforderten Entschädigung zu berücksichtigen.