© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 953182

FORUM Media (epu) - Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz

AGB-Klausel, wonach unwirksame Vertragsbestimmungen durch wirksame gesetzliche Normen ersetzt werden, ist zulässig

Geschäftszahl

OGH vom 27.01.2017, 8 Ob 132/15t

Norm

§ 6 Abs 3 KSchG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine AGB-Klausel, die bei Unwirksamkeit einer Bestimmung der AGB normiert, es trete eine wirksame gesetzliche Bestimmung an deren Stelle, ist nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sie lediglich die geltende Rechtslage wiedergibt.

Im vorliegenden Fall begehrte ein nach § 29 KSchG klagebefugter Verein, der beklagten Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen aufzutragen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Verwendung näher bezeichneter oder sinngleicher Klauseln in ihren AGB zu unterlassen. Diese hatte sie in ihrem laufenden rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern den mit diesen geschlossenen Verträgen zugrunde gelegt. Des Weiteren sei ihr nach dem Begehren der klagenden Partei die Unterlassung der Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln aufzutragen und es sei das stattgebende Urteil binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Kronen Zeitung“ zu veröffentlichen.

Eine der vom klagenden Verein beanstandeten Klauseln, die vom Berufungsgericht als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG angesehen wurde, lautete: „Sollte eine der Bestimmungen der AGB von A unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist.“ Der Kunde weiß typischerweise nicht, was die „wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist“ im Einzelfall konkret ist. Die Revision verwies demgegenüber auf die Entscheidung 7 Ob 84/12x, in der der OGH eine nahezu wortgleiche Klausel als zulässig angesehen hatte.

Das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG normiert die Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern, die unklar oder unverständlich abgefasst sind. Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung einer (für den für die jeweilige Vertragsart typischen Verbraucher) durchschaubaren, möglichst klaren und verständlichen Formulierung von AGB.

OGH: Eine salvatorische Klausel verstößt dann gegen das Transparenzgebot, wenn sie etwa nur die Wirksamkeit der AGB vorsieht, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, sowie dann, wenn sich der Verbraucher zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung eines Vertrags verpflichten soll. Diese Fälle schaffen eine unklare rechtliche Position des Verbrauchers und belasten ihn dadurch mit dem Risiko, seine Rechte selbst zu erkennen.

Im konkreten Fall jedoch gibt die beanstandete Klausel bloß die Rechtslage wieder: Nach ständiger Rechtsprechung zieht die Nichtigkeit einer Klausel nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich, sondern es scheidet lediglich diese Einzelbestimmung aus dem Vertrag aus. Dieser wird anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung angepasst. Die betreffende AGB-Klausel war somit entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.