Verträge mit Endkunden
Die Vertragsbeziehung zwischen dem anbietenden Unternehmen und dem Endkunden sind in aller Regel Verbraucherverträge. Daher wird in den folgenden Ausführungen auf die anzuwendenden österreichischen Sonderbestimmungen hingewiesen.
Grundsätzliches
Für die Erstellung von Nutzungsbedingungen für Apps kommen folgende Bestimmungen des österreichischen Rechts zur Anwendung:
- Das ECG (E-Commercegesetz),
- das FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz)
- das KSchG (Konsumentenschutzgesetz)
- das VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz)
- und das MedienG (Mediengesetz).
Informationspflichten
Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) definiert das Fernabsatzgeschäft wie folgt:
Fernabsatzverträge gem § 3 Z 2 FAGG
- Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers,
- der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird,
- wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.
Hierzu zählen auch App-Kaufverträge, die über mobile Endgeräte geschlossen werden.
Die gesetzlichen Regelungen sehen umfangreiche Informationspflichten vor, die sich grob in vorvertragliche und nachvertragliche Pflichten unterteilen lassen:
Vorvertragliche Informationspflichten (§ 4 FAGG)
Die vorvertraglichen Informationen gem § 4 FAGG sind mit den Nutzungsbedingungen zusammengefasst, in einem eigenen Dokument voranzustellen, da diese vor Vertragsschluss dem Kunden zu übermitteln sind. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (10 Ob 26/24G) hielt der OGH fest, dass eine Information nach § 4 FAGG nicht zwingend in den AGB erfolgen muss. Dies ist aber grundsätzlich möglich, wenn der Verbraucher durch den Werbeauftritt des Unternehmers ausreichend deutlich und rechtzeitig auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird.
Wie bereits erwähnt, liegt die Besonderheit bei App-Käufen darin, dass bereits mit Herunterladen der App die Benutzung ermöglicht wird. Die Zeitspanne zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsschluss, also jener Zeitraum, in dem normalerweise vorvertragliche Informationen übermittelt werden können, ist hier verschwindend gering. Es ist praktisch kaum möglich, dem Endkunden vor Vertragsschluss Informationen zukommen zu lassen.
Die Informationen bei Fernabsatzverträgen haben in klarer und verständlicher Sprache in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt zu werden (§ 7 Abs 1 FAGG).
Verwendet der Unternehmer bei Vertragsanbahnung Fernkommunikationsmittel, die nur einen begrenzten Raum oder einen zeitlich eingeschränkten, kurzen Rahmen haben – wie bei Vertragsschlüssen über mobile Endgeräte –, so müssen nur bestimmte Informationen erteilt werden:
- Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- den Namen des Unternehmers,
- den Gesamtpreis,
- das Rücktrittsrecht,
- die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbedingungen bei unbefristeten Verträgen.
Diese Bestimmung wurde (auch) in Rücksicht auf begrenzte Handydisplays geschaffen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum FAGG soll es für diese Fälle ausreichen, wenn die weiteren vorvertraglichen Informationen gem § 4 FAGG in geeigneter Weise übermittelt werden; so etwa per Link auf eine Website, über eine gebührenfreie Telefonnummer, per Verweis auf eine Teletext-Seite, per Übermittlung einer E-Mail oder eines Merkblattes. Jedenfalls haben diese auf geeignete Weise übermittelten Informationen auch vor Vertragsschluss erteilt zu werden. • [Fußnote: ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 29.]
Ausschluss des Rücktrittsrechtes
Selbst wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt und daher das FAGG zur Anwendung gelangt, ist das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei gewissen Verträgen ausgeschlossen (§ 18 FAGG)
„§ 18. (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
[…]
11. die Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn überdies
a) der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat,
b) der Verbraucher bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er durch den vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, und
c) der Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 zur Verfügung gestellt hat.“
So auch bei Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, • [Fußnote: Digitale Inhalte sind definitionsgemäß Daten, die in digitaler Form hergestellt oder bereitgestellt werden (§ 3 Z 6 FAGG).] wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist, mit der Lieferung begonnen hat. Bei diesem Ausschlussgrund spielt es keine Rolle, ob die Lieferung vollständig erbracht wurde oder nicht.
Bei App-Kaufverträgen im Internet fallen der Beginn und die Vollendung der Übermittlung zusammen: Ist die App heruntergeladen, kann sofort mit der Ausführung begonnen werden, was einem vorzeitigen Beginn der Lieferung/Vertragserfüllung gleichkommt.
Um das Rücktrittsrecht ausschließen zu können, muss der Endkunde ausdrücklich der vorzeitigen Vertragserfüllung zustimmen, unter Kenntnisnahme, dass damit der Verlust des Rücktrittsrechtes einhergeht. Dies hat noch vor der nachvertraglichen Informationserteilung zu erfolgen. Für den genauen chronologischen Ablauf siehe unten.
Wird der Ausschluss des Rücktrittsrechtes nicht zur Kenntnis genommen, weil etwa der Endkunde nicht entsprechend belehrt wurde oder wird keine Zustimmung zur vorzeitigen Vertragserfüllung verbunden mit der Information über den Verlust des Rücktrittsrechtes eingeholt, so hat dies zur Folge, dass das Rücktrittsrecht anwendbar ist und dem Endkunden (bei mangelnder Informationserteilung) das verlängerte Rücktrittsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen zur Verfügung steht (§ 12 Abs 1 FAGG).
Für Details zum Rücktrittsrecht des FAGG siehe auch zweites Register, Kapitel 4.
Nachvertragliche Informationen (§ 7 FAGG)
Für Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten – also beispielsweise bei App-Kaufverträgen – muss nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung per E-Mail (oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) an den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens mit Lieferung der Ware oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung bereitgestellt werden (§ 7 Abs 3 FAGG). Diese Vertragsbestätigung hat die vorvertraglichen Informationen zu erhalten, sofern diese dem Endkunden nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Diesfalls bedarf es keiner neuerlichen Übermittlung nach Vertragsschluss.
Dieses E-Mail hat zusätzlich eine Bestätigung über die Kenntnisnahme der vorzeitigen Ausführung der Leistung und den damit verbundenen Verlust des Rücktrittsrechtes gem § 18 FAGG zu enthalten (etwa: „Wir bestätigen, dass Sie der Leistungsausführung vor Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist zustimmen und damit verbunden das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG ausgeschlossen ist“).
Der erforderliche zeitliche Ablauf der Informationserteilung und die Form stellen sich zusammenfassend wie folgt dar:
- Nach Download und Installation der App sind vor dem erstmaligen Nutzen die vorvertraglichen Informationen und die Nutzungsbedingungen „einzublenden“.
- Diese sind durch Betätigen eines Buttons vom Kunden zu akzeptieren.
- Mit Betätigung des Buttons wird vom Kunden zur Kenntnis genommen und akzeptiert, dass vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Leistungsausführung begonnen wird und in der Folge das Rücktrittsrecht des FAGG ausgeschlossen ist.
- Dem Kunden sind die vorvertraglichen Informationen und die Nutzungsbedingungen als Vertragsbestätigung per E-Mail zu übermitteln (§ 7 FAGG), das der Kunde speichern können muss. Dieses E-Mail hat die Bestätigung über die Kenntnis der vorzeitigen Leistungsausführung und den Ausschluss des Rücktrittsrechtes zu enthalten (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG: „Wir bestätigen, dass Sie der Leistungsausführung vor Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist zustimmen und damit verbunden das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG ausgeschlossen ist“).
Vorgaben durch das VGG
Grundsätzliches
Bei Verbraucherverträgen über „digitale Leistungen“ ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) zu beachten. Dieses ist auf die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgt.
Der Begriff der digitalen Leistung umfasst sowohl digitale Inhalte als auch digitale Dienstleistungen. Digitale Inhalte sind in digitaler Form erstellte oder bereitgestellte Daten. Dazu zählen etwa auch Apps oder digitale Spiele. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die digitale Daten erstellen, verarbeiten oder speichern.
Für den Verbraucher nachteilige Abweichungen vom VGG sind unwirksam. Davon ausgenommen sind Vereinbarungen, die abgeschlossen werden, nachdem der Unternehmer den Verbraucher von einem Mangel verständigt hat (§ 3 VGG).
Aktualisierungspflicht (§ 7 VGG)
Der Unternehmer haftet bei digitalen Leistungen dafür, dass er – nach vorheriger Information – dem Verbraucher jene Aktualisierung zur Verfügung stellt, die notwendig ist, damit die digitale Leitung weiterhin dem Vertrag entspricht. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt. Er muss zuvor aber von dieser Abweichung in Kenntnis gesetzt worden sein.
Die Aktualisierungspflicht besteht - wenn die digitale Dienstleistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder auch unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist - während der gesamten Dauer der Bereitstellungspflicht.
Erfüllung (§ 17 VGG)
Der Unternehmer hat die digitale Leistung – sofern nichts anderes vereinbart wurde – unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Die Pflicht zur Bereitstellung ist erfüllt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den digitalen Inhalt oder den Zugang zu diesem oder ein für das Herunterladen geeignetes Mittel zur Verfügung stellt. Die Pflicht zur Bereitstellung ist ferner erfüllt, wenn die digitale Dienstleistung dem Verbraucher oder einer vom Verbraucher zu diesem Zweck bestimmten körperlichen oder virtuellen Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. Den Unternehmer trifft die Beweislast für die rechtzeitige Bereitstellung der digitalen Leistung.
Gewährleistung (§§ 18 ff VGG)
Bei fortlaufender Bereitstellung der digitalen Leistung über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum, hat der Unternehmer für jeden Mangel, der während der Dauer der Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, Gewähr zu leisten. Bei Hervorkommen eines Mangels während dieser Bereitstellungspflicht, hat der Unternehmer den Beweis zu erbringen, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.
Die konkreten Gewährleistungsrechte finden sich in § 20 VGG.
Änderung der digitalen Dienstleistung (§ 27 VGG)
Werden die digitalen Leistungen fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitgestellt, kann der Unternehmer die digitale Leistung ändern, wenn
- im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,
- die Änderung für den Verbraucher keine zusätzlichen Kosten erzeugt,
- der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird und
- der Verbraucher bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung in angemessener Frist im Vorhinein mittels eines dauerhaften Datenträgers (zB E-Mail) über die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie über sein Vertragsauflösungsrecht oder die Möglichkeit der unveränderten Beibehaltung informiert wurde.
Der Verbraucher kann den Vertrag kostenfrei auflösen, wenn durch die Änderung sein Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird. Dieses Vertragsauflösungsrecht muss der Verbraucher innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Änderung ausüben; erfolgte die Information über die Änderung erst nach der Änderung, binnen 30 Tagen ab Zugang der Information.
Wenn der Verbraucher den Vertrag auflöst, muss ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrages geleisteten Zahlungen zurückerstatten. Wird die digitale Leistung über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitgestellt und war die Leistung über einen gewissen Zeitraum mangelfrei, so ist der Preis lediglich anteilig zurückzuerstatten. Davon ausgenommen sind aber allfällige Vorauszahlungen für die Zeit nach der Vertragsauflösung. Diese müssen zur Gänze zurückerstattet werden (§ 24 VGG).
Der Verbraucher darf bei Vertragsauflösung die digitale Dienstleistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen (§ 25 VGG).
Datenschutz
Sollte die App die Möglichkeit bieten, so genannte personenbezogene Daten zu verarbeiten (Daten, die die Identität des Betroffenen bestimmen oder bestimmbar machen), müsste eine zulässige ausdrückliche Zustimmung vor der Datenabgabe erfolgen, die
- die genaue, abschließende Aufzählung der Datenarten, die übermittelt werden sollen,
- die Benennung der Übermittlungsempfänger, ausreichende Information des Kunden über den Übermittlungszweck
- sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf einen jederzeitigen Widerruf
enthält.
Eine solche ausdrückliche Zustimmung wäre gegebenenfalls technisch jeweils vor Eingabe der Daten einzuholen.
Für die Verwendung von indirekt personenbezogenen Daten (Daten, bei denen eine Rückführbarkeit auf Personen mit vernünftigem Aufwand und legalen Mitteln nicht möglich ist) sowie anonymen Daten (Daten, bei denen kein Personenbezug hergestellt werden kann) ist lediglich die jederzeit widerrufliche Zustimmung erforderlich, die in die Nutzungsbedingungen integriert werden kann (siehe hierzu auch das Muster „AGB für eine App im „B2C“-Bereich“, Nutzungsbedingungen, Punkt 8).
In der Praxis wäre jedenfalls vorab konkret zu klären, welche Art von Daten die App verwerten können soll, um eine angepasste Datenschutzerklärung zur Zustimmung einholen zu können.
Impressumspflicht
Auch für Apps ergibt sich aus §§ 24 und 25 Mediengesetz und § 5 ECG eine Impressumspflicht. Im Wesentlichen sind für das Impressum die Daten der Präambel in den Nutzungsbedingungen (siehe hierzu auch das Vertragsmuster Nutzungsbedingungen) ausreichend:
[… Unternehmer] (kurz: …)
[… Adresse]
FN: […] des Firmenbuchs des Handelsgerichtes [… Ort]
Tel: +43 […]
Fax: +43 […]
E-Mail: […] office@unternehmen.at
Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich
UID-Nr: ATU […]