Freier Dienstvertrag – mit Befristung
Zwischen
Name …
Rechtsform …
Firmenbuchnummer …
Firmenbuchgericht …
Anschrift …
Unternehmenssitz …
im Folgenden „Auftraggeber“ genannt
und
Herrn/Frau
Name …
Geburtsdatum …
Anschrift …
im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt
wird folgender
Freier Dienstvertrag
abgeschlossen.
I. Vertragsdauer
Das freie Dienstverhältnis beginnt am … [Datum] und ist für die Dauer von … Monaten befristet. Es endet daher am … [Datum] durch Zeitablauf, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf.
Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung ist an keinen Kündigungstermin gebunden und hat schriftlich zu erfolgen.
Ungeachtet der Kündigungsbestimmung kann das freie Dienstverhältnis von beiden Zeiten jederzeit aus wichtigen Gründen gelöst werden.
II. Art der Tätigkeit
Gegenstand des vorliegenden freien Dienstverhältnisses ist die Durchführung … zB von Wartungsarbeiten an folgenden Geräten/Maschinen: … Der Auftragnehmer verpflichtet sich, pro Kalendermonat die Wartung an zumindest zehn dieser Geräte durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
III. Ort der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich an keinen bestimmten Ort gebunden, jedoch kann sich aus der Natur des übernommenen Einzelauftrages Abweichendes ergeben.
IV. Arbeitszeit
Der Auftragnehmer ist in der zeitlichen Durchführung der übernommenen Aufträge frei. Er hat vereinbarte Stichtage bzw die Öffnungszeiten der Gebäude, in denen die Arbeiten durchzuführen sind, einzuhalten.
V. Weisungsfreiheit
Der Auftragnehmer unterliegt – sofern sich nicht durch die Art und Natur der Aufgabe Abweichendes ergibt – bei der Erfüllung der Dienstleistung bzw bei der Durchführung der vereinbarten Aufträge hinsichtlich der Gestaltung der Tätigkeit keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
VI. Vertretungsbefugnis
Der Auftragnehmer hat die Leistung im Wesentlichen selbst zu erbringen, kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen bzw auf eigene Rechnung geeignete Hilfskräfte heranziehen. Diese Hilfskräfte unterliegen denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich der freie Auftragnehmer in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt er den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Festgehalten wird, dass auch im Falle der Beiziehung von Hilfskräften kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen der Hilfskraft und dem Auftraggeber entsteht, diese werden keinesfalls Vertragspartner des Auftraggebers. Für Schäden, die durch die Beiziehung von Hilfskräften oder Vertretern verursacht werden, steht der Auftragnehmer nach § 1313a ABGB ein.
VII. Entgelt
Pro gewartetem Gerät/Einzelauftrag gebührt dem Auftragnehmer ein Betrag von EUR … brutto.
Der Auftragnehmer legt jeweils bis zum 10. des Folgemonats eine Rechnung, in der die geleisteten Tätigkeiten aufgeschlüsselt sind.
Der ausgewiesene Betrag ist spätestens am Monatsende fällig und wird auf ein vom Auftragnehmer bekannt zu gebendes Konto im Inland überwiesen.
Mit dem vereinbarten Bruttobetrag sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgedeckt, insbesondere gebührt keine gesonderte Abgeltung für Reiseaufwand und Telefonkosten.
Mit dieser Regelung ist der Entgeltanspruch des Auftragnehmers abschließend geregelt, insbesondere besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.
VIII. Versicherung und Abgaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das freie Dienstverhältnis der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG unterliegt. Vom vereinbarten Bruttobetrag kommen die gesetzlich vorgesehenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (insbesondere Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) zum Abzug.
Der Dienstgeber entrichtet den Beitrag in die Mitarbeitervorsorgekasse in der gesetzlichen Höhe (derzeit 1,53 %). Die betriebliche Mitarbeitervorsorge wird im Unternehmen des Dienstgebers über folgende Mitarbeitervorsorgekasse abgewickelt: …
Der Auftragnehmer hat auf ausdrückliche Aufforderung des Auftraggebers bekannt gegeben, dass er nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist und daher nicht dem Versicherungsschutz nach GSVG unterliegt.
Sämtliche Änderungen der Versicherungspflicht sind dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben. Für sämtliche Schäden, die der Auftraggeber durch das Unterlassen der Meldung erleidet, steht der Auftragnehmer ein.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass vom vereinbarten Bruttoentgelt keine Lohnsteuer abgeführt wird: der Auftragnehmer ist selbst für die ordnungsgemäße Veranlagung seiner Einkünfte verantwortlich.
Die Umsatzsteuer muss gesondert ausgewiesen werden und wird nur dann ersetzt, wenn der Auftragnehmer eine Bestätigung des Finanzamtes vorlegt, dass er der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
IX. Betriebsmittel
Festgehalten wird, dass für die Durchführung der Aufträge keine wesentlichen Betriebsmittel erforderlich sind bzw dass diese vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
X. Anwendung arbeitsrechtlicher Regelungen
Weiters wird festgehalten, dass die arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen auf das gegenständliche freie Dienstverhältnis nicht zur Anwendung gelangen, insbesondere unterliegt das freie Dienstverhältnis nicht den Regelungen des im Unternehmen geltenden Kollektivvertrages, des Angestellten-, Arbeitszeit- oder Urlaubsgesetzes.
XI. Dienstverhinderung
Im Falle von Krankheit oder längerfristiger Abwesenheit, hat der Auftragnehmer für eine geeignete Vertretung zu sorgen oder den Auftraggeber über die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw bei geplanten Abwesenheiten spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses zu informieren.
XII. Verschwiegenheitspflicht und Konkurrenzverbot
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zuge der Ausführung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstiger Umstände gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für sämtliche Umstände, die im Geschäftsleben von Wert sein können, unabhängig davon, ob sie den Auftraggeber oder seine Kunden betreffen. Die Verpflichtung zu Geheimhaltung und Stillschweigen besteht auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dieser Geheimhaltungsvereinbarung auch gegenüber Dritten, die er allenfalls gemäß Punkt VI. dieser Vereinbarung beizieht, Wirksamkeit zu verschaffen. Gleichfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gegenständlichen Informationen auch nicht selbst bzw für eigene Zwecke zu nutzen.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auch auf die Inhalte der Verpflichtungserklärung gem § 15 DSG 2000, welche Bestandteil dieses Dienstvertrages ist.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er an keinen anderen Auftraggeber gebunden ist und sich für die Dauer des Vertragsverhältnisses auch an keinen anderen Auftrag- oder Dienstgeber zu binden, der direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber steht. Auch wenn der Auftragnehmer der Überzeugung ist, dass eine Bindung an einen anderen Auftrag- oder Dienstgeber keinesfalls eine Konkurrenzierung des Auftraggebers darstellt, wird er dem Auftraggeber unverzüglich davon Mitteilung machen, dass er eine Bindung an einen anderen Auftrag- oder Dienstgeber beabsichtigt.
XIII. Verfallsfrist
Es wird vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, mit Ausnahme jener Ansprüche, für welche aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine andere Regelung gilt, bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Entstehung des Anspruches beim Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
XIV. Konventionalstrafe
Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Aufträge die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen hat und im Falle der Sorgfaltswidrigkeit für dabei verursachte Schäden einzustehen hat.
Soweit nicht abweichend vereinbart, wird im Falle der Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag, wie insbesondere wegen mangelhafter Leistungserbringung, Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Tätigkeit dem Auftraggeber oder seinen Kunden entstehen, Schäden, die durch die Auswahl der Vertretung oder durch die Person selbst verursacht werden (§ 1313a ABGB), Verstoß gegen die Konkurrenzklausel, die Verschwiegenheitspflicht, sowie im Falle einer unbegründeten fristwidrigen vorzeitigen Auflösung des freien Dienstverhältnisses eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR … vereinbart. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Höhe der Konventionalstrafe angemessen ist und diese nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Eine Geltendmachung eines Schadenersatzes für darüber hinaus gehende Schäden wird durch diese Regelung nicht berührt. Die Konventionalstrafe wird spätestens bei Beendigung des freien Dienstverhältnisses fällig, bei Schadensverursachung nach Feststellung der Schadenshöhe bzw Eintritt der Leistungspflicht des Auftraggebers und kann vom Auftraggeber mit den Honorarforderungen gegenverrechnet werden. Ist der Betrag nicht ausreichend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den entsprechenden Betrag binnen 14 Tagen auf das Konto des Auftraggebers einzubezahlen. Sollte die Vertragsverletzung erst nach Beendigung des freien Dienstverhältnisses bekannt werden, ist der Betrag sofort nach Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts fällig und ist von Auftragnehmer unverzüglich einzuzahlen.
XV. Schlussbestimmungen
Der Auftragnehmer erklärt, sämtliche Angaben gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichtet sich, allfällige Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Im Falle des Unterlassens dieser Verpflichtung gehen die daraus erwachsenen Nachteile zu Lasten des Auftragnehmers. Insbesondere hat der Auftragnehmer Beitragszahlungen, die der Auftraggeber aufgrund unrichtiger Angaben des Auftragnehmers zu leisten hat, umgehend zu ersetzen.
Zu dieser Vereinbarung bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Allfällige Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag haben in Schriftform zu erfolgen, dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von diesem Formerfordernis.
Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages nicht gültig sein, werden die Vertragsparteien die ungültige Regelung durch eine solche ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Der Auftragnehmer erklärt die vorliegende Vereinbarung gelesen und verstanden zu haben und vollinhaltlich einverstanden zu sein.
Als Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in … vereinbart.
…, am …
Gelesen und vollinhaltlich einverstanden
…
Auftraggeber
…
Auftragnehmer
Anmerkungen:
Unter einem freien Dienstnehmer versteht man eine Person, die sich zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und
- aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezieht,
- die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt.
Der Hauptunterschied zum echten Dienstvertrag ist das Fehlen der „persönlichen Abhängigkeit“. Der freie Dienstnehmer ist weitgehend selbstständig und hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsfolge nicht weisungsgebunden. Für die Beurteilung ob ein freies oder echtes Dienstverhältnis vorliegt ist stets der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die die äußere Erscheinungsform maßgebend.
Die folgenden typischen Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag:
- Beim freien Dienstvertrag wird eine natürliche Person für einen Auftraggeber tätig.
- Der freie Dienstnehmer verpflichtet sich für bestimmte oder unbestimmte Zeit, für den anderen Dienstleistungen zu erbringen (Dauerschuldverhältnis).
- Voraussetzung für die Qualifikation als freier Dienstnehmer ist eine vertragliche Verpflichtung, wobei dieser Vertrag an keine bestimmte Form gebunden ist.
- Grundlage dieser Verpflichtung ist ein freier Dienstvertrag, wobei dieser Vertrag an keine bestimmte Form gebunden ist (Schriftlichkeit wird dennoch empfohlen).
- Der Dienstnehmer schuldet ein sorgfältiges Wirken, ein Bemühen und nicht einen Erfolg.
- Der Dienstnehmer ist vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig; die persönliche Abhängigkeit ist jedoch weitgehend eingeschränkt.
- Der Dienstnehmer ist nicht in die Organisation des Auftraggebers eingebunden. Er ist nicht weisungsgebunden und hat die Möglichkeit, den Ablauf seiner Arbeit selbstständig zu regeln und diesen jederzeit zu ändern. Es fehlen also die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit.
- Der Auftraggeber schuldet das vereinbarte Entgelt.
- Der freie Dienstnehmer erbringt die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich, kann sich aber in der Regel vertreten lassen.
- Der Beschäftigte verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel.
An- und Abmeldung Sozialversicherung
Der Auftraggeber hat auch freie Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Abmeldung eines freien Dienstnehmers hat binnen sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.
SV-Beitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage bildet das Entgelt, das vom Dienstnehmer in einem Kalendermonat erzielt wird. Unter diesen Entgeltbegriff fallen alle Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte freie Dienstnehmer aus dem Auftragsverhältnis Anspruch hat. Ebenso sind jene Bezüge einzubeziehen, die der freie Dienstnehmer aufgrund des Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber oder von einem Dritten erhält. Bei freien Dienstnehmern gilt, ebenso wie bei echten Dienstnehmern, das Anspruchsprinzip. Die Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge ist mit der Höchstbeitragsgrundlage nach oben beschränkt. Diese beträgt monatlich
- wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, das 35-fache (2020: EUR 6.265,–)
- sonst das 30-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: EUR 5.370,–).
Die SV- und BV-Beiträge sind für freie Dienstnehmer am 15. des Monats, der auf die Honorarzahlung folgt, fällig.
Wird dem freien Dienstnehmer monatlich ein Honorar ausbezahlt, so ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bis spätestens zum 15. des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
Hinweis:
Eine Ausnahme besteht jedoch für Eintritte, die erst nach dem 15. des laufenden Folgemonats erfolgen. In diesen Fällen gilt die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung als rechtzeitig abgegeben, wenn sie bis 15. des übernächsten Monats vorgelegt wird.
Erfolgt die Auszahlung des Honorars erst mehrere Monate verzögert (zB Pauschalabrechnung für mehrere Monate) so ist neben der Anmeldung des freien Dienstnehmers auch eine „mBGM ohne Verrechnung“ bis zum 15. des Folgemonats an die Gebietskrankenkasse zu erstatten. Damit sollen die Daten der reduzierten Anmeldung ergänzt werden.
Hinweis:
Bezieht sich die Entgeltleistung auf längere Zeiträume als einen Kalendermonat, können auch Vorschreibebetriebe nun die Meldung bis zum Siebenten des Kalendermonats erstatten, der der Entgeltleistung folgt.
Für alle nachfolgenden Beitragszeiträume ist bis zur Auszahlung des Honorars die Übermittlung einer „mBGM ohne Verrechnung“ zulässig, aber nicht zwingend.
Nach erfolgter Honorarzahlung sind alle „mBGM ohne Verrechnung“ zu stornieren. Anstelle dessen sind bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Beitragszeitraumes für jeden betroffenen Monat die entsprechenden mBGM „mit Verrechnung“ nachzureichen.
Hinweis: Abmeldung des freien Dienstnehmers, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird
Der Abmeldegrund 29 kommt bei freien Dienstnehmern zur Anwendung, wenn in einem Monat keine Tätigkeit ausgeübt wird und kein Entgelt gebührt. Hat der freie Dienstnehmer wieder Anspruch auf Entlohnung, ist eine neuerliche Anmeldung zu erstatten.
Bemessungsgrundlage Lohnnebenkosten
Zur Bemessungsgrundlage gehören Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der freie Dienstnehmer als Gegenleistung (Entgelt) für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstvertrages erhält. Aufwandsentschädigungen an freie Dienstnehmer, die aufgrund der VO über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (zB für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung dienen, Musiker, Filmschauspieler etc; nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG) gelten, unterliegen als Vergütungen jeder Art jedoch der Kommunalsteuerpflicht.
Pauschale Kostenersätze (zB Kilometergeld, Tagesgeld, Nächtigungsgeld) gehören zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen für Reisetickets (zB Bahnticket, Flugticket) oder eine Nächtigungsmöglichkeit (zB Hotelrechnung) im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise (unabhängig davon ob diese vom Auftraggeber oder vom freien Dienstnehmer bezahlt werden), erhöhen jedoch nicht die Bemessungsgrundlage. Hingegen sind belegmäßig nachgewiesene Verpflegungskosten immer kommunalsteuerpflichtig.
BV-Beiträge, die der Auftraggeber für den freien Dienstnehmer zu entrichten hat, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.
Sozialversicherungsbeiträge, die vom Auftraggeber für den freien Dienstnehmer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt der Auftraggeber die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zählt nicht zu den Vergütungen.
Betriebsmittel, die im Betriebsvermögen des Auftraggebers verbleiben und die zur Erfüllung des freien Dienstvertrages verwendet werden, stellen keine Vergütungen. Es kommt daher zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage.
Freie Dienstnehmer und Arbeitsrecht
Die für echte Dienstnehmer typischen arbeitsrechtlichen Normen, wie Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsruhe, Urlaubsanspruch (zB fünf Wochen Urlaub), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc gelten für freie Dienstnehmer nicht. Auch sind Kollektivverträge und die dort geregelten Ansprüche (zB Mindestlohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) auf freie Dienstnehmer nicht anwendbar.
Für freie Dienstverträge gilt mangels anwendbarer arbeitsrechtlicher Bestimmungen der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auch auf freie Dienstverträge anwendbar:
- Kündigungsfristen der §§ 1159 ff ABGB (14 Tage bei Arbeitern, vier Wochen bei Angestellten nach dreimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses).
- Auch der freie Dienstnehmer hat bei fristwidriger Kündigung durch den Arbeitgeber und bei ungerechtfertigter Entlassung Anspruch auf Kündigungsentschädigung (OGH 20.08.2008, 9 ObA 17/08b).
- Ebenso ist die vorzeitige Auflösung eines freien Dienstverhältnisses gem §§ 1162 ff ABGB möglich, zB wegen Ehrenbeleidigung (OGH 9 ObA 15/03 vom 25.6.2003).
- Betriebliche Übung: Betriebliche Übung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, vorbehaltlos mehrmals gewährt. Diesfalls erwirbt der Leistungsempfänger einen Anspruch auf die ursprünglich freiwillige Leistung.
- Dienstnehmerhaftpflichtgesetz: Dieses Gesetz schränkt die Schadenersatzpflicht des Dienstnehmers für Schäden, die er im Zuge seiner Tätigkeit dem Dienstgeber zugefügt hat, ein.
- Freie Dienstnehmer haben arbeitsrechtlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, da sie als Selbstständige gelten. Da freie Dienstnehmer seitens der Sozialversicherung echten Dienstnehmern leistungsrechtlich gleichgestellt wurden, haben freie Dienstnehmer ab dem 4. Tag der Erkrankung Anspruch auf Krankengeld. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt jedoch durch die Gebietskrankenkasse. Für die Berechnung des Krankengelds ist der letzte volle Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich. Für Versicherungsfälle, die nach dem 1. November 2010 eingetreten sind, sind für die Berechnung des Krankengelds die letzten drei Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich. Die Auszahlung des Krankengelds erfolgt brutto für netto, da freie Dienstnehmer steuerlich als Selbstständige gelten. Aufgrund des Krankengeldbezuges übermittelt die Gebietskrankenkasse aber einen Lohnzettel ans Finanzamt.
- Freie Dienstnehmer haben Anspruch auf die Abfertigung neu. Sofern das freie Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert, ist ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts durch den Auftraggeber zu leisten. Der erste Monat ist auf alle Fälle beitragsfrei. Die Bestimmungen der Abfertigung neu gelten für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 begonnen haben. Die Abfuhr des BV-Beitrages erfolgt monatlich. Die Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats an die GKK zu entrichten.
- Freie Dienstnehmerinnen dürfen während des generellen und des individuellen Beschäftigungsverbots vor der Geburt und während des generellen Beschäftigungsverbots nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
- Die Kündigung einer freien Dienstnehmerin, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung angefochten werden. Die freie Dienstnehmerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Lässt die freie Dienstnehmerin die Kündigung gegen sich gelten, so ist § 1162b erster Satz ABGB anzuwenden. In einem Anfechtungsverfahren steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch zu (§ 1 Abs 5 MSchG, § 10 Abs 8 MSchG).