Erläuterungen – ArbIG 1993
Einleitung
Die Arbeitsschutzrahmen-Richtlinie 89/391 und das ILO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsichtverpflichten Österreich zur Einrichtung einer Aufsicht auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. Diese Beratungs- und Kontrolltätigkeit erfolgt hauptsächlich durch die Arbeitsinspektion, das ArblG 1993 regelt deren Aufgaben und Befugnisse. Die Arbeitsinspektion ist nur für Arbeitnehmerschutzbelange zuständig, nicht für das gesamte Arbeitsrecht und auch nicht für Gewerberecht, Chemikalienrecht, Berufsausbildungs- oder Sozialversicherungsrecht.
Seit 1. Jänner 1999 ist die Arbeitsinspektion aufgrund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I 38/1999 auch für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes in allen Bergbaubetrieben zuständig (diese Unterlagen zuvor der Aufsicht der Berghauptmannschaften und der Obersten Bergbehörde im Bundesministerium für wirtschaftlichen Angelegenheiten).
Hinweis:
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen der Aufsicht der Landesbehörden (Land- und Forstwirtschaftsinspektionen).
Seit 1. Jänner 2002 gilt das ArblG 1993 in der Fassung des Artikel I des Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes – ANS-RG, BGBl I 159/2001.
Die am 01.01.2010 in Kraft getretene ArbIG-Novelle erfolgte im Rahmen eines Maßnahmenpakets (Bundesgesetz BGBl I 150/2009 mit Novellen von ArbIG 1993, AVRAG, ASVG, VAIG 1994) zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Arbeitsinspektoraten, zentraler Koordinationsstelle zur Bekämpfung illegaler Ausländerbeschäftigung beim Finanzministerium (KIAB – nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG und AVRAG) und den Sozialversicherungsträgern bzw dem Hauptverband:
- Artikel 1 (ArbIG-Novelle) regelt die Berechtigung der Arbeitsinspektorate, bei Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben betreffend entsandte Arbeitnehmer/innen Einsicht zu nehmen in die KIAB-Datenbank des BMF (Umfang des Einsichtnahmerechts s § 20 Abs 7 ArbIG). Diese Bestimmung ersetzte die bisherige Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen der KIAB an die Arbeitsinspektorate (bisher § 7b Abs 3 Z 4 AVRAG) und soll den Arbeitsinspektoraten ermöglichen, sich über die Beschäftigung von entsandten Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen zu informieren.
- Weiters erfolgte eine Neuregelung über Abfragen der Arbeitsinspektorate bei den Sozialversicherungsträgern bzw beim Hauptverband: § 21 Abs 1a ArbIG ist die gesetzliche Grundlage für Abfragen der Arbeitsinspektorate zur Feststellung welche Arbeitgeber/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich sind.
Die Folgenovelle BGBl I 93/2010 (Artikel 5) ist am 01.11.2010 in Kraft getreten und sieht im neuen § 9 Abs 4a die Übermittlung von Strafanzeigen der Arbeitsinspektorate an die Österreichische Ärztekammer vor, soweit diese die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend das ärztliche Personal einer Krankenanstalt betreffen (§ 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl 1/1957).
Mit Inkrafttreten des 2. Stabilitätsgesetzes, BGBl I 35/2012, am 1. Juli 2012 sind die bis dahin vom ArbIG ausgenommenen Verkehrstätigkeiten
- Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes (va Haupt- und Nebenbahnen, Anschlussbahnen, Seilbahnen und Sessellifte, Straßenbahnen, U-Bahnen, O-Busbetriebe)
- Schlafwagen- und Speisewagengesellschaften
- Wagenwerkstätten
- Österreichische Post AG und Telekom Austria AG
- Unternehmen, die überwiegend Mietleitungen und öffentliche Telefondienste nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 anbieten
- Kraftfahrbetriebe (Autobusbetriebe) von Eisenbahnunternehmen und Seilbahnunternehmen sowie ÖBB-Postbus GmbH
- Schifffahrtsbetriebe (Binnen- und Seeschifffahrt)
- Zivilflugplatzbetriebe, Luftverkehrsunternehmen und Betriebe der Flugsicherung
auch vom ArbIG erfasst. Das bedeutet, die Überwachung auch dieser Tätigkeiten erfolgt durch die Arbeitsinspektion.
Das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz (VAIG) tritt mit diesem Termin außer Kraft.
Die Änderungen im Verwaltungsverfahren durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, BGBl I 71/2013, machten die Novellierung der §§ 10–13, 15 und 22 erforderlich. Dies hat insbesondere neue Begriffe für Verwaltungsverfahren zur Folge – „Verwaltungsstrafverfahren“ sind „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ – und in § 15 Abs 8 neu wird die Vertretungsbefugnis von Arbeitsinspektoren bei mündlichen Verhandlungen im Zuge von Verfahren beim Verwaltungsgericht geregelt.
Die Novelle BGBl I 101/2015 ermächtigt die Arbeitsinspektorate dazu, bei Verstößen gegen Rauchverbote gemäß Tabakgesetz die zuständige Behörde zu informieren.
BGBl I 44/2016 (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz) verpflichtet in § 8 Abs 3a die Ansprechpersonen nach § 23 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz dazu, die Unterlagen über den Arbeitnehmerschutz bereitzuhalten.
Die Novelle BGBl I 72/2016 ermächtigt die Arbeitsinspektorate dazu, ab 01.04.2017 automationsunterstützt Einblick in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu nehmen, um Meldungen gem § 97 ASchG und Vorankündigungen gem § 6 BauKG abzurufen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist dazu verpflichtet, der Arbeitsinspektion den Zugang zu gewähren.