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Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)

Mit BGBl II Nr 347/2018 wurde die Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) kundgemacht. Sie trat am 01.01.2019 in Kraft, gleichzeitig trat die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 (DGPLV 2002) außer Kraft. Die APLV stützt sich neben § 69 Abs 1, § 76 Abs 1 und § 82 Abs 1 GewO 1994 auch auf §§ 20 Abs 5, 21, 25 und 41 ASchG (Arbeitsstättenbestimmungen, Brand- und Explosionsschutz, Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen).

Die APLV beinhaltet wesentliche Erleichterungen gegenüber der DGPLV 2002 und berücksichtigt auch die Erleichterungen für Betriebe zufolge der Verordnungen zur Genehmigungsfreistellung (zB für Friseure, Drogeriemärkte, Werkstätten).

Die APLV gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen iSd Aerosolpackungsverordnung 2017, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen. Lagerungen mit einer darüber hinaus gehenden Kapazität bedürfen der Beurteilung durch die Behörde im Einzelfall.

Hinweis: Definition und Anwendungsbereich Aerosolpackungsverordnung 2017

Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

Die Aerosolpackungsverordnung 2017 gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml oder mehr als 1.000 ml aufweist.

Hinweis: Technische Sicherheit von Aerosolpackungen

Aerosolpackungen werden bei der Herstellung einzeln auf Dichtheit geprüft. Es wird daher in der Verordnung auf eine maximale Lagermenge von 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt (diese Lagermenge stellt keine Großlagerung dar) und eine anzunehmende hohe Fluktuation (Verkaufsräume, Gewerbebetriebe) abgestellt. Es ist davon auszugehen, dass keine Undichtheit auftritt oder nur sehr vereinzelt Undichtheiten auftreten und daher eigene Regelungen über den Explosionsschutz in dieser Verordnung nicht erforderlich sind.

Grundsätze der Lagerung (§ 4 APLV)

Wie schon in der DGPLV 2002 wird bestimmt, dass Aerosolpackungen trocken gelagert werden müssen. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.

Hinweis:

Als Lagerung gilt die Aufbewahrung für eine spätere betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte, auch wenn dies nur kurzfristig erfolgt. Nicht unter den Begriff „Lagerung“ und somit nicht in den Anwendungsbereich der APLV fallen Aerosolpackungen, die sich „in Verwendung befinden“. Das sind solche, die beispielsweise aus der Transportverpackung entnommen wurden und an einem Arbeitsplatz zum unmittelbaren Gebrauch bereitstehen. Die erforderliche Menge (Tagesbedarf) ist nach der ausgeführten Tätigkeit zu beurteilen.

Pro Betriebsanlage können auch mehrere Lager der in der APLV begrenzten Kapazität (max 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt) vorhanden sein. Darüber hinaus gehende Lagerungen bedürfen der Beurteilung durch die Gewerbebehörde im Einzelfall. Bei Einhaltung der APLV wird hingegen für kleinere Betriebe wie Friseursalons, Drogeriefachmärkte oder Werkstätten keine Genehmigungspflicht begründet.

Lagerung allgemein (§ 4 Abs 2 APLV)

Die Lagerung von Aerosolpackungen in der Nähe von brennbaren Materialien war schon in der DGPLV 2002 geregelt, wurde aber in der APLV maßgeblich erleichtert. Aerosolpackungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, gelagert werden, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind.

Hinweis:

Gemeint sind Materialien, die durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle, wie einem brennenden Streichholz, leicht entzündet werden und die Flammen sich dann rasch ausbreiten können. Mit der Wortfolge „Einheit bilden zum Zweck der Lagerung und des Transports“ sind Kartonagen oder sonstige Verpackungsteile, die als Transportverpackung dienen, gemeint.

Lagerung Verkaufsräume (§ 4 Abs 2 APLV)

In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.

Hinweis:

Es ist zu erwarten, dass keine besonderen Regale für das Lagern bzw Anbieten zum Verkauf von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen mehr erforderlich sein werden. Sollte sich in der betrieblichen Praxis aufgrund der Brennbarkeit anderer in unmittelbarerer Nähe gelagerten Stoffe die Notwendigkeit einer Ausnahme gem § 95 ASchG ergeben, stellen die Regale nach § 31 DGPLV eine geeignete Ersatzmaßnahme dar: Drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) sind durch Wände aus wärmedämmenden und nicht brennbaren Materialien ersetzt.

Unzulässige Lagerungen (§ 5 APLV)

Lagerungen sind nicht zulässig in Ein-, Aus- und Durchgängen/fahrten, in Gängen, Stiegenhäusern, Pufferräumen, Dachböden, Schächten, Kanälen, schlecht durchlüfteten beengten Bereichen, Schaufernstern, auf/unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten, in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Brandmeldezentralen, Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen (§ 36 AStV), in den Arbeitnehmern/innen zur Verfügung gestellten Wohnräumen, auf Fluchtwegen oder in gesicherten Fluchtbereichen, sowie in 2 m Abstand um Notausgänge.

Hinweis:

Fluchtwege und Notausgänge werden gemäß AStV oder in einem Genehmigungsbescheid entsprechend bezeichnet. Daraus folgt, dass der Ausgang aus einem (Vorrats)raum, nicht unbedingt ein Notausgang sein muss, da bei einer Verkehrsweglänge von unter 10 m die Anforderungen an Fluchtwege (noch) nicht eingehalten werden müssen, somit auch nicht die Anforderungen an Notausgänge.

Zusammenlagerung (§ 6 Abs 1 APLV)

Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen (ausgenommen Verkaufsräume), nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen, denen gemäß CLP-Verordnung physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung 1994 zulässig ist.

Beispiel: Physikalische Gefahren (CLP-Verordnung, H200-Sätze)

  • Explosivstoffe (H200 bis 205)
  • Entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Dämpfe und Feststoffe (H221 bis 228)
  • Unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten (H229) bzw explodieren (H280)
  • Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen (H240 bis H244)

Hinweis:

In der zukünftigen Verordnung „brennbare Flüssigkeiten“ (VbF) soll insbesondere die Zusammenlagerung in Sicherheitsschränken zulässig sein.

Lagerung von Aerosolpackungen in Verkaufsräumen, Vorrats- und Arbeitsräumen (§ 7 Abs 1 und 2 APLV)

Unter den in § 7 genannten Voraussetzungen darf in Vorratsräumen die höchstzulässige Lagermenge von 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Anspruch genommen werden. Für Verkaufs- und Vorratsräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 500 m² muss ein geeignetes Brandschutzkonzept vorhanden sein.

Hinweis:

Vorratsräume sind keine Arbeitsräume (Definition AStV), sondern separate Räume wie Abstellkammern, Nebenräume zu Werkstätten und Laboratorien oder Lagerräume zur „gemischten Lagerung“.

Lagerung von Aerosolverpackungen in Arbeitsräumen (§ 7 Abs 3 APLV)

Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs 2 Z 1) in Arbeitsräumen muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (zB Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhindert wird.

Hinweis:

Sicherheitsschränke sind ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten Materialien, Waren oder Gegenständen und dem Aufstellungsraum dienen. Im Wesentlichen orientiert sich diese Definition an der für Sicherheitsschränke in der VbF. In der künftigen Fassung der VbF soll auch geregelt werden, dass Zusammenlagerungen von brennbaren Flüssigkeiten und Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken unter bestimmten Bedingungen zulässig sein werden.

Lagerung geringfügiger Mengen (§ 8 APLV)

Hinweis:

Nur relevant für die Beurteilung einer Genehmigungspflicht durch die Gewerbebehörde.

Keine Genehmigungspflicht besteht jedenfalls, wenn die Lagerung nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 APLV (Grundsätze, unzulässige Lagerung und Zusammenlagerung) erfolgt und die Menge der gelagerten AP begrenzt ist auf

  1. entweder maximal 50 Stück Aerosolpackungen in einer Betriebsanlage oder
  2. höchstens 200 kg (das entspricht einer Menge bis zu 3.000 Stück Aerosolpackungen abhängig von der Füllmenge) in einer Betriebsanlage, wobei die 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt oder
  3. In Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt. Der voraussichtliche tägliche Verkaufsbedarf bzw die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge richtet sich nach den typischen Anforderungen der jeweiligen Betriebsanlagenart. Dem Betreiber soll es möglich sein, den Verkauf ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung durchzuführen und dem Kunden sein Sortiment zu präsentieren. Allerdings muss die gelagerte Menge den tatsächlichen Verkaufsbedarf widerspiegeln.

Die Lagerungen von Aerosolpackungen gem Z 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.

Übergangsbestimmung (§ 10 APLV)

Bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen der APLV spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.