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Dokument-ID: 1196697

Vorschrift

Baugesetz (BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 34c. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

idF LGBl. Nr. 21/2025 | Datum des Inkrafttretens 04.03.2025

(1) Im Zuge einer nach § 17 Abs. 6 durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.

(2) Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.

(LGBl. Nr. 21/2025)